Aufwendungen für die steuerliche Beratung in Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte aus VuV sind WK (BFH BStBl III 1965, 410). Nicht zu den WK gehören die Aufwendungen für Steuerberatung, die die Ermittlung der SA, ag Belastungen und der ESt-Veranlagung als solche betreffen. Auch gehören Steuerberatungskosten nicht zu den WK, wenn diese anfallen, um eine ausländische Steuererklärung zu erstellen, die erforderlich wird, weil der in Deutschland ansässige StPfl mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit und einem Vermietungsobjekt in Deutschland verpflichtet ist, seine Vermietungseinkünfte auch in den USA zu erklären (FG Münster EFG 2018, 846).

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