• 2020

COVID-19-Pandemie / Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen / Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der angemeldeten Lohnsteuer / § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG

 

Im Rahmen der Corona-Krise kann unter bestimmten Voraussetzungen Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen gewährt werden. Ebenfalls kann gewährt werden Vollstreckungsaufschub hinsichtlich der angemeldeten Lohnsteuer. Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer ergeben, wenn es insoweit letztlich zur Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht kommt. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG ergeben sich für den Arbeitnehmer insoweit grundsätzlich keine negativen Konsequenzen. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Erfüllt hat er seine Lohnsteuerschuld mit dem ordnungsgemäßen Einbehalt der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Auf die spätere Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer kommt es nicht an. Für den Zeitraum nach dem Einbehalt kommt eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers nur in Betracht, wenn dieser weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß angemeldet und der Arbeitnehmer dies dem FA nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Voraussetzung insoweit ist die positive Kenntnis des Arbeitnehmers. Der Nachweis obliegt dem FA. Die einbehaltene Lohnsteuer ist im Rahmen der Veranlagung anzurechnen. § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG hat keine Geltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.

(so Fahsel/Bergan, Lohnsteuer in der Corona-Krise - Erleichterungen für den Arbeitgeber auf Kosten des Arbeitnehmers?, NWB 2020, 1758)

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