• 2019

Übertragung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen auf den neuen Arbeitgeber zusammen mit Vermögenswerten als Gegenleistung für die Verpflichtungsübernahme/§ 5 Abs. 7 Satz 4 EStG

 

Werden im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel unmittelbare Pensionsverpflichtungen auf den neuen Arbeitgeber zusammen mit Vermögenswerten als Gegenleistung für die Verpflichtungsübernahme übertragen, gilt § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG. Fraglich ist der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG. Der Sinn und Zweck von § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG besteht darin, beim neuen Arbeitgeber im Wirtschaftsjahr der Übernahme die steuerliche Belastung aus dem Erhalt der Vermögenswerte als Gegenleistung für die Verpflichtungsübernahme zu vermeiden oder abzumildern. Vor dem Hintergrund dieser Zweckrichtung dürfte § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG nicht nur in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG anzuwenden sein, sondern auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. Dagegen dürfte § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG keine Anwendung finden beim Betriebsübergang nach § 613a BGB. Allerdings kann hier der Übernahmegewinn durch Rücklagenbildung grundsätzlich auf maximal 15 Wirtschaftsjahre verteilt werden.

(so Schulenburg/Lüder, Übernahme von Pensionsverpflichtungen: Auslegungsfragen zur Sonderbewertung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG - Eine fallstudiengestützte Analyse der bilanzsteuerrechtlichen Folgen beim neuen Arbeitgeber, FR 2019, 213)

Token im Betriebsvermögen/§ 5 Abs. 1 EStG

 

Die steuerbilanzielle Beurteilung von Token hängt von deren inhaltlicher Ausgestaltung und wirtschaftlicher Funktion ab. Zu unterscheiden sind Currency Token, Security Token, Utility Token und Hybride Token. Bei Token handelt es sich regelmäßig um immaterielle Wirtschaftsgüter. Geltung hat dies auch für reine Currency Token. Sofern der Token dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt ist, ist er dem Anlagevermögen zuzurechnen. Maßgebend ist insoweit die konkrete Zweckbestimmung. In Betracht kommen kann dies auch für Currency Token. Bei dem Token kann es sich – je nach dessen Ausgestaltung – um ein nicht abnutzbares oder ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln. Letzteres kann z.B. in Betracht kommen, wenn der Token ein Nutzungsrecht beinhaltet. Hat das Nutzungsrecht für die betriebliche Verwendung keine Bedeutung, kann auch eine Zuordnung des Token zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern erfolgen. Die Bewertung eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts erfolgt mit den Anschaffungskosten. Wird der Token im Rahmen eines Tausches erworben, gilt § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG. Hinsichtlich des ausscheidenden Wirtschaftsguts ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Kommt es im Rahmen einer Hard Fork zu einer Verdoppelung von Token, sind die neu entstandenen Token grundsätzlich zu aktivieren, sofern nicht § 5 Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Token sind grundsätzlich auf die zwei identischen Token nach der Gesamtwertmethode aufzuteilen. Nicht abnutzbare Token können als immaterielle Wirtschaftsgüter oder als Finanzanlagen zu erfassen sein. Eine Teilwertabschreibung ist möglich. Bei einer Einordnung als Finanzanlagen dürften auch die Teilwertabschreibungsgrundsätze gelten, die der BFH für börsennotierte, börsengehandelte und aktienbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens entwickelt hat. Token als abnutzbares Anlagevermögen sind grundsätzlich nach ihrem wirtschaftlichen Verbrauch abzuschreiben. Token, die der kurzfristigen Anlage oder der Aufrechterhaltung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft dienen, stellen Umlaufvermögen dar, welches ebenfalls mit den Anschaffungskosten zu bewerten ist. Möglich ist eine Einordnung als sonstige Vermögensgegenstände oder als Forderung. Vorratsvermögen liegt regelmäßig nicht vor. Werden Token zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft und sukzessive verkauft oder verwendet, kommt zur Bewertung der Verbrauchsreihenfolge, da Vorratsvermögen grundsätzlich ausscheidet, nur die Einzelbewertung in Betracht. Kann die tatsächliche Identität des konkret verwendeten Token nicht ermittelt werden, dürften die Token mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis zu bewerten sein. Nach Erstzuordnung des Token dürfte bei begründetem wirtschaftlichen Anlass eine Umwidmung zulässig sein.

(so Richter/Schlücke, Zur steuerbilanziellen Erfassung von Token im Betriebsvermögen, FR 2019, 407)

Krypto-Währungen als Wirtschaftsgüter/§ 5 EStG

 

Fraglich ist, ob Krypto-Währungen Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung des BFH darstellen. Dies dürfte zu verneinen sein. Krypto-Währungen stellen Ketten aus digitalen Signaturen dar. Die Voraussetzungen für ein Wirtschaftsgut erfüllen diese nicht. Insbesondere fehlt es an der regelmäßigen Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre und an der Übertragbarkeit. Es fehlt an einem Vermögensgegenstand. Damit dürften insoweit private Veräußerungsgeschäfte i.S.v. § 23 EStG oder eine Aktivierung im betrieblichen Bereich ausscheiden. Für die Besteuerung in Betracht kommende Erträge dürften sich erst bei Wiedereintritt i...

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