• 2019

Ausschluss der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bei Gewährung einer Steuerbefreiung für dieselbe Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG/§ 3 Nr. 26a EStG

 

Durch das BMF-Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 - S 2121/07/0010 :032, BStBl 2014 I S.1581 wird § 3 Nr. 26a EStG eingeschränkt. Danach kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird, sondern auch dann nicht, wenn eine entsprechende Steuerbefreiung für diese Tätigkeit gewährt werden könnte. Diese Einschränkung dürfte mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG nicht vereinbar sein. Dieser zielt darauf ab, Doppelbegünstigungen für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden. Von daher besteht für die von der FinVerw vorgenommene Einschränkung keine Rechtsgrundlage. Somit dürfte, wenn für die entsprechende Tätigkeit der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zwar anwendbar ist, aber nicht angewendet wird, die Anwendung von § 3 Nr. 26a EStG nicht ausgeschlossen sein. Dem Steuerpflichten dürfte dann ein entsprechendes Wahlrecht zustehen.

(so Schöneborn, Unzulässige Einschränkungen des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 26a EStG, DStR 2019, 16159

• 2020

Steuerfreiheit der Forschungszulage/§ 3 EStG

 

Fraglich ist die bilanzsteuerliche Behandlung der Forschungszulage. Festgesetzt wird die Forschungszulage in einem gesonderten Forschungszulagenbescheid. Die Forschungszulage wird bei Kapitalgesellschaften auf die festgesetzte KSt angerechnet. Hinsichtlich des übersteigenden Teils kommt es zu einer Auszahlung an die Kapitalgesellschaft. Entsprechendes gilt auch bei Personengesellschaften hinsichtlich der bei den einzelnen Gesellschaftern festgesetzten ESt oder KSt. Bei Kapitalgesellschaften dürfte die Forderung auf die Forschungszulage im Zeitpunkt ihrer Aktivierung eine der Besteuerung unterliegende Betriebseinnahme darstellen. Steuerfreiheit tritt insoweit nicht ein. Zum einen ist diese nicht ausdrücklich geregelt. Zum anderen findet § 10 Nr. 2 KStG insoweit keine Anwendung. Anders dürfte dies bei Personengesellschaften sein. Die Forschungszulage führt hier nicht zu einer der Besteuerung unterliegenden Betriebseinnahme, da sie nach der gesetzlichen Ausgestaltung die Vermögenssphäre der Personengesellschaft nicht tangiert. Von daher ist die Forschungszulage bei Kapitalgesellschaften im Ergebnis weniger attraktiv. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich die Beantragung der Forschungszulage über eine mit Forschung und Entwicklung betraute Personengesellschaft.

(so Althoff, Ist die Forschungszulage tatsächlich steuerfrei? – Die Forschungszulage im Kontext des Bilanzsteuerrechts, DB 2020, 1256)

Steuerfreiheit der Forschungszulage/§ 3 EStG

 

Bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 1.1.2020 begonnen und beauftragt werden, werden durch eine steuerliche Forschungszulage gefördert. Die Forschungszulage wird auf die ESt bzw. KSt angerechnet. Soweit die anzurechnende Forschungszulage die festgesetzte ESt bzw. KSt übersteigt, wird sie erstattet. Bei Mitunternehmern erfolgt die Anrechnung anteilig in der jeweiligen Veranlagung des Gesellschafters zur ESt bzw. KSt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Forschungszulage steuerfrei ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Forschungszulage insoweit steuerfrei als diese als Anrechnungsüberhang ausgezahlt wird, da Steuererstattungen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Die Auffassung des Gesetzgebers dürfte zweifelhaft sein. Zum einen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Steuerfreiheit der Forschungszulage. Zum anderen dürfte sich auch allein aus der Anrechnung der Forschungszulage auf die ESt bzw. KSt nicht deren Steuerfreistellung ergeben.

(so Schumann, Forschungszulagengesetz - Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, EStB 2020, 153)

Begriff der Pflege/§ 3 Nr. 26 EStG

 

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 8.3.2018, 3 K 888/16 entschieden, dass auch Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, Pflegeleistungen i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG erbringen. Das FG hat die Revision zugelassen. Diese wurde von der FinVerw zunächst eingelegt, dann aber zurückgenommen. Der BFH hatte damit nicht die Möglichkeit, den Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG näher zu konkretisieren. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg dürfte aber zutreffend sein. Der Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen. Der Pflegebegriff in § 3 Nr. 26 EStG ist weiter gefasst als der in § 33b EStG. Im Rahmen der Auslegung ist Rückgriff zu nehmen auf das SGB XI. Von daher fällt auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück unter den Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG. Entscheidend ist, dass es sich ...

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