• 2019

Zusammenwirken mit der Zinsschranke/§ 4i EStG/§ 4h EStG

 

Fraglich ist das Zusammenwirken zwischen § 4i EStG einerseits und § 4h EStG andererseits. Im Verhältnis zwischen § 4i EStG und § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG stellt sich die Frage, ob die Zinsen erst nach § 4i EStG und danach nach § 4h EStG nicht abzugsfähig sind oder umgekehrt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Konzeption dürfte die Regelung in § 4i EStG vorrangig sein. Im Hinblick auf das Zusammenwirken zwischen § 4i EStG und § 4h Abs. 2 Buchst. c Satz 7 EStG stellt sich die Frage, ob § 4i EStG die Einbeziehung des negativen Sonderbetriebsvermögens ausschließt, wenn die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen nach § 4i EStG nicht abzugsfähig sind. Dies dürfte zu verneinen sein. Aus § 4h Abs. 2 Buchst. c Satz 7 EStG ergibt sich nicht, dass negatives Sonderbetriebsvermögen nur dann einzubeziehen ist, wenn sich auch die damit verbundenen Ausgaben auswirken. Letztlich stellt sich auch die Frage des Zusammenwirkens von § 4i EStG und § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. § 8a KStG. Im Rahmen der Vergleichsrechnung für Zwecke der Gesellschafterfremdfinanzierung dürften nach § 4i EStG nicht abzugsfähige Zinsen keine Zinsen i.S.v. § 4h Abs. 3 EStG darstellen, da sie den Gewinn nicht gemindert haben. Bei Zinsen aus einer Freistellungsbetriebsstätte sind nach Auffassung der Finanzverwaltung § 8a Abs. 2 und 3 KStG dahingehend zu verstehen, dass sich auch die freigestellten Zinsen auf den Nettozinsaufwand für Zwecke der Vergleichsrechnung auswirken. Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung dies auch für § 4i EStG unterliegende Zinsen so sieht.

(so Ettinger, § 4h und § 4i EStG - nah beieinander und einander doch so fern?, DStR 2019, 548)

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