• 2019

Vorteilhaftigkeitsanalyse / Wahl der Veranlagungsart bei Ehegatten / § 34 EStG

 

Im Rahmen von § 34 EStG können die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG oder der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen. Da die Anwendung von § 34 EStG verglichen mit dem Regeltarif nach § 32a EStG auch nachteilig sein kann, ist eine entsprechende Steuerplanung notwendig. Dabei bestehen Gestaltungsmöglichkeiten zum einen in der Wahl zwischen den beiden Alternativen der Veräußerungsgewinnbesteuerung und zum anderen in der Optimierung der Höhe des neben dem Veräußerungsgewinn erzielten Einkommens. Hinsichtlich der Optimierung der Höhe des neben dem Veräußerungsgewinn erzielten Einkommens kann bei zusammenveranlagten Ehegatten die Option zur Einzelveranlagung in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Veräußerungsgewinn anfällt, eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung darstellen. Bei Anwendung der Fünftelregelung kann die Einzelveranlagung vorteilhaft sein, soweit das positive verbleibende zu versteuernde Einkommen des Ehegatten ohne Veräußerungsgewinn höher ist als das verbleibende zu versteuernde Einkommen des Ehegatten mit Veräußerungsgewinn und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten einschließlich eines Fünftels des Veräußerungsgewinns das Zweifache des tariflichen Grundfreibetrags übersteigt. Bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kann die Einzelveranlagung von Vorteil sein, soweit das positive verbleibende zu versteuernde Einkommen des Ehegatten ohne Veräußerungsgewinn mindestens so hoch ist wie das des Ehegatten mit Veräußerungsgewinn und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen positiv ist.

(so Müller/Kalies, Vorteilhaftigkeitsanalyse der Veräußerungsgewinnbesteuerung gem. § 34 EStG insbesondere hinsichtlich der Wahl der Veranlagungsart für Ehegatten, FR 2019, 698)

Tarifermäßigung / Weitere berufliche Tätigkeit nach Verkauf der freiberuflichen Praxis / § 34 EStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 21.8.2018, VIII R 2/15 beim Verkauf einer freiberuflichen Praxis die Tarifermäßigung nach § 34 EStG hinsichtlich des erzielten Veräußerungsgewinns versagt, weil 22 Monate nach Veräußerung in derselben Stadt eine neue Praxis vom Veräußerer eröffnet worden war. Der Entscheidung des BFH dürfte nicht zu folgen sein, da alle stillen Reserven aufgedeckt worden waren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veräußerung von freiberuflichen Praxen bestehen, um die Tarifermäßigung trotz weiterer beruflicher Tätigkeit sicherzustellen. Steuerlich unproblematisch ist die weitere Berufstätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des neuen Praxisinhabers. Gleiches gilt für eine sofort aufgenommene gleichartige berufliche Tätigkeit außerhalb des bisherigen örtlichen Wirkungskreises und für die Eröffnung einer neuen Praxis im bisherigen Einzugsgebiet der verkauften Praxis bei Einhaltung eines ausreichenden zeitlichen Abstands. Unschädlich ist auch die Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang. Ob die Grenze bei 10 % zu ziehen ist, dürfte nicht als geklärt angesehen werden können. Bei Einbringung der freiberuflichen Praxis in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist die weitere Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft ebenfalls unproblematisch. Anbieten kann sich auch eine Praxisübergabe in zwei Schritten, bei der zunächst eine geringe Beteiligung zum Buchwert eingeräumt und später dann der restliche Anteil veräußert wird. Möglich ist auch die Einrichtung einer Teilpraxis im Vorfeld, wobei diese dann nach Veräußerung der Hauptpraxis durch den Freiberufler weitergeführt wird.

(so Paus, Weitere berufliche Tätigkeit nach Verkauf der freiberuflichen Praxis – BFH setzt sich über Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen hinweg, NWB 2019, 1978;

• 2020

Nachzahlung von Überstundenvergütungen/Fünftelregelung/Anrufungsauskunft/§ 34 EStG/§ 42e EStG

 

Das FG Münster hat mit Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E (VI R 23/19) entschieden, dass die Fünftelregelung auch die Nachzahlung von Überstundenvergütungen für mehrere vergangene Jahre erfasst. Der Auffassung des FG Münster dürfte zuzustimmen sein. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anzuwenden hat. Wendet er sie an, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorlagen, haftet er. Zwar besteht ein Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer. Dieser ist vielfach aber wirtschaftlich wertlos. Das Risiko der Haftung kann der Arbeitgener durch eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG vermeiden. Diese ist verbindlich. Handelt der Arbeitgeber entsprechend der Auskunft, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Für den Arbeitnehmer tritt keine Bindungswirkung ein.

(so Gommers, Anwendbarkeit der Fünftelregelung auf die Nachzahlung von Überstundenvergütungen, BB 2020, 156)

• 2021

Tarifermäßigung für Corona-Hilfen / Neustarthilfe für Soloselbständige / § 34 EStG / § 24 EStG

 

Es stellt sich die Frage, ob für Corona-Hilfen die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge