• 2019

Private Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer/BMF v. 4.4.2018, BStBl I 2018, 592/§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

 

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, ist der sich daraus ergebende Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Bewertung durch den Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfolgen. Bewertet werden kann die private Nutzung mit der Pauschal- oder der Fahrtenbuchmethode. Dem Arbeitgeber steht insoweit im Lohnsteuerabzugsverfahren das alleinige Wahlrecht zu. Trifft der Arbeitgeber ausdrücklich keine Entscheidung, gilt die Pauschalmethode. Der Arbeitgeber ist an die Wahl für das Kalenderjahr und für den betreffenden Arbeitnehmer gebunden. Ein Wechsel innerhalb des Kalenderjahres ist nur bei einem Wechsel des Firmenfahrzeugs möglich. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind zu bewerten mit der Pauschal- oder der Einzelnachweismethode. Insoweit steht dem Arbeitgeber nach dem BMF-Schreiben v. 4.4.2018 (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) nur dann das alleinige Wahlrecht zu, wenn er entsprechende Festlegungen im Rahmen seiner arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen getroffen hat. Fehlt es daran, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren z.B. die Anwendung der für ihn günstigeren Einzelnachweismethode verlangen. Die vom Arbeitgeber getroffene Wahl ist für den Arbeitnehmer nicht endgültig. Im Veranlagungsverfahren kann der Arbeitnehmer zu der für ihn günstigeren Methode wechseln.

(so Karbe-Geßler, Bewertungsmethode der privaten Nutzung bei einem Firmenwagen, NWB 2019, 1305)

Bitcoin-Einheiten als Sachzuwendung/§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

 

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Bitcoin-Einheiten als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, stellt sich die Frage, ob insoweit Geld- oder Sachzuwendungen vorliegen. Es dürften, da es sich bei den Bitcoin-Einheiten nicht um in- oder ausländische Zahlungsmittel handelt, Sachzuwendungen vorliegen mit der Folge, dass die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet. Sind die Bitcoin-Einheiten eine logische Sekunde vor der Übertragung auf den Arbeitnehmer angeschafft worden, dürften als Sachbezug die Anschaffungskosten maßgebend sein. Wurden die Bitcoin-Einheiten schon längere Zeit vor der Übertragung auf den Arbeitnehmer angeschafft, dürfte der Umrechnungskurs der Online-Handelsplattform zugrunde zu legen sein, die bei Anschaffung der Bitcoin-Einheiten maßgebend war. Die Werte sind jeweils um die Transaktionskosten in das Wallet des Arbeitnehmers zu erhöhen. Von der Summe ist ein Abschlag von 4 % vorzunehmen. Erhält der Arbeitgeber die Bitcoins durch Mining und schürft er sie nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer, gilt die Freigrenze von 44 EUR nicht. Anzuwenden ist vielmehr § 8 Abs. 3 EStG.

(so Dürr, Bitcoin-Einheiten als Sachzuwendungen - eine Analyse – Zur Anwendung der 44 EUR-Freigrenze bei Lohnzahlung in Form von Kryptowährungen, NWB 2019, 2556)

Sachbezugskartensysteme als Barlohn oder Sachbezug/§ 8 Abs. 2 EStG/§ 37b EStG

 

Im Rahmen des Sachbezugskartensystems erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber auf arbeitsrechtlicher Grundlage personalisierte Sachbezugskarten, aufgrund derer der Arbeitnehmer monatlich einen Betrag von 44 EUR (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder in den Grenzen des § 37b EStG einen entsprechend höheren Betrag erhält, den er ausschließlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwenden kann. Von Teilen der FinVerw wird neuerdings derartigen Sachbezugskartensystemen die Qualifikation als Sachbezug abgesprochen. Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung. Kann danach der Arbeitnehmer allein eine Sach- oder Dienstleistung beanspruchen, liegt ein Sachbezug vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag überlässt und der Arbeitnehmer diesen Geldbetrag dazu verwenden soll, sich die vereinbarte Sach- oder Dienstleistung bei einem Dritten zu verschaffen. Danach stellen Sachbezugskartensysteme einen Sachbezug dar. Die von der Finanzverwaltung dagegen angeführten Urteile des BFH (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16, BFH/NV 2018 S. 1181 und v. 4.7.2018, VI R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1186) dürften dem nicht entgegenstehen.

(so Riedel/Kliemann, Ist die lohnsteuerliche Privilegierung von Sachbezugssystemen in Gefahr? – Finanzverwaltung beurteilt Sachbezugskartensysteme trotz Streichung der geplanten Einschränkung im "JStG 2019" restriktiv, DStR 2019, 2001)

• 2020

Rabattfreibetrag / Freifahrtscheine/Gutscheine/§ 8 Abs. 3 EStG

 

Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Folge kann die Gewährung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG sein. Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen nicht ...

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