• 2019

Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten aus Gesellschafterdarlehen bei Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts / § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

 

Fraglich ist die Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten aus Gesellschafterdarlehen bei gleichzeitigem Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts. Die FinVerw vertritt insoweit die Auffassung, dass die Wechselkursverluste dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG unterliegen und dass der korrespondierende Gewinn aus dem Einzelsicherungsgeschäft in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen ist (OFD Frankfurt v. 22.3.2012, S 2133 A - 30 - St 210). Der Auffassung der FinVerw dürfte nicht zu folgen sein. Wechselkursverluste dürften nicht unter § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Dies gilt erst recht bei Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG dürfte insoweit mangels Gewinnminderung nicht anwendbar sein. Dies wäre weder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch, wenn z.B. Wechselkursverluste aus Gesellschafterdarlehen an EU-Tochtergesellschaften betroffen sind, mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Im Übrigen dürfte in diesen Fällen auch die Rückausnahme nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG anwendbar sein.

(so Badde, Abzugsfähigkeit von Wechselkursverlusten aus Gesellschafterdarlehen bei Vorliegen eines kompensatorischen Einzelsicherungsgeschäfts, BB 2019, 347)

Immobilientransaktionen / Share Deal / Asset Deal / § 8b KStG / § 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG

 

Immobilientransaktionen können abgewickelt werden unmittelbar durch Erwerb der Immobilie (Asset Deal) oder mittelbar durch Erwerb der Anteile an der Immobiliengesellschaft (Share Deal). Handelt es sich bei der Immobiliengesellschaft um eine Kapitalgesellschaft, kann der Share Deal für den Erwerber der Anteile an der Kapitalgesellschaft zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen. Vorteilhaft ist für den Veräußerer die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns (§ 8b KStG) und für den Erwerber die Möglichkeit, die Immobilientransaktion grunderwerbsteuerfrei gestalten zu können (§ 1 Abs. 3 bzw. 3a GrEStG). Nachteilhaft für den Erwerber ist allerdings, dass die Anschaffungskosten für die Gesellschaftsanteile nicht abschreibbar sind und auch nicht steuerneutral auf die abschreibbaren Einzelwirtschaftsgüter übertragen werden können mit der Folge, dass die Abschreibungen beim Asset Deal regelmäßig deutlich höher sind. Des Weiteren trägt bei einem Share Deal der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung bei einem späteren Verkauf der Immobilie auch die Steuern auf die stillen Reserven, die sich beim Veräußerer gebildet haben. Ein entsprechender Ausgleich kann erreicht werden zum einen durch eine Freistellungsvereinbarung im Hinblick auf die insoweit anfallenden späteren Steuern. Zum anderen ist ein entsprechender Ausgleich auch über eine Kaufpreisanpassung möglich. Letzteres dürfte regelmäßig praktikabler sein. In der Praxis hat sich ein üblicher Ausgleich in Höhe eines Abzugs vom Kaufpreis von 25 bis 50 % der auf die miterworbenen stillen Reserven entfallenden KSt herausgebildet.

(so Bünning/Hofman, Latente Steuern bei Immobilientransaktionen in Form eines Share Deals, BB 2019, 1067)

Konzernrückhalt / § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 27.2.2019, I R 73/16 entschieden, dass die Nichtbesicherung von Darlehen zwischen Konzerngesellschaften – entgegen den bisherigen Grundsätzen zum Konzernrückhalt – generell fremdunüblich ist. Auswirkungen hat dieses Urteil im Rahmen von § 1 Abs. 1 AStG und Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Geltung dürfte es auch haben im Rahmen von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG und im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen. In dieser Form dürfte dem Urteil des BFH nicht zu folgen sein. Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, in denen auch Banken bei der Gewährung von Darlehen nicht auf Sicherheiten bestehen. Von daher ist jeweils im Einzelfall die Frage zu stellen, ob eine Bank unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch bereit gewesen wäre, das Darlehen ohne entsprechende Sicherheiten zu gewähren. Dabei kann ein unbesichertes Darlehen auch dann als fremdüblich anzuerkennen sein, wenn die Finanzierung am freien Kapitalmarkt mit einem entsprechenden Risikoaufschlag hätte erfolgen können. Vor dem Hintergrund des obigen Urteils sollten bestehende Darlehensverhältnisse überprüft und eventuell angepasst werden. Erfolgen kann auch eine Veräußerung der Darlehensforderung an eine ausländische Konzerngesellschaft, bei der eine Teilwertabschreibung steuerwirksam möglich ist. Bei zukünftigen Darlehensbeziehungen kann in Betracht kommen, diese unmittelbar über ausländische Tochtergesellschaften oder Personengesellschaften abzuwickeln, um dem Anwendungsbereich von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG zu entgehen. Abgesichert werden können konzerninterne Darlehen auch über eine harte Patronatserklärung, eine Garantie oder eine Bürgschaft. Letztere Varianten dürften auch unentgeltlich möglich sein.

(so Kahlenberg/Kempelmann/Rieck, Kehrtwende des BFH ...

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