• 2019

Stille-Reserven-Klausel bei negativem Eigenkapital / § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG / § 8d Abs. 2 Satz 1 KStG

 

Bei Körperschaften mit negativem Eigenkapital stellt sich im Rahmen der Stille-Reserven-Klausel die Frage, ob die stillen Reserven i. S. v. § 8c Abs. 1 Satz 7 KStG auf der Basis der Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder der Bewertung des gesamten Unternehmens zu ermitteln sind. Diese Frage stellt sich auch im Rahmen von § 8d Abs. 2 Satz 1 KStG. Zutreffend dürfte es sein, die stillen Reserven in diesen Fällen auf der Grundlage einer ganzheitlichen Unternehmensbewertung auf Stand-alone-Basis zu ermitteln. Einzubeziehen sind hierbei auch die originären Firmenwertkomponenten. Ergeben dürfte sich dies auch der Gesetzessystematik und dem Leistungsfähigkeitsprinzip.

(so Dube/Schilling, Sicherung von Verlustvorträgen i. S. d. §§ 8c, 8d KStG - Ermittlung stiller Reserven bei Körperschaften mit negativem Eigenkapital, DB 2019, 212)

Stille-Reserven-Klausel bei negativem Eigenkapital/Methoden der Wertermittlung/§ 8c KStG/§ 8d KStG

 

Bei Körperschaften mit negativem Eigenkapital stellt sich im Rahmen der Stille-Reserven-Klausel nach §§ 8c, 8d KStG die Frage, wie die stillen Reserven zu ermitteln sind. Bei negativem Eigenkapital ergeben sich die stillen Reserven aus dem Wert des Betriebsvermögens. Zu ermitteln ist der Wert des Betriebsvermögens im Wege der Gesamtbewertung auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung. Maßgebend insoweit ist § 11 Abs. 2 BewG. Sachgerecht dürfte in diesen Fällen eine Bewertung nach dem DCF-Verfahren oder dem Ertragswertverfahren sein. Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang sind insbesondere die Insolvenzwahrscheinlichkeit und der Verschuldungsgrad. Die übrigen möglichen Bewertungsmethoden dürften regelmäßig ausscheiden. Eine Bewertung auf der Grundlage von Aktienkursen führt immer zu stillen Reserven, da Aktienkurse nicht negativ sein können. Vor dem Hintergrund der Problematik der Bewertung der Haftungsbeschränkung scheidet auch eine Bewertung unter Heranziehung von zeitnahen Kaufpreisen aus. Das Multiplikatorenverfahren scheidet ebenfalls aus, da hier die betriebsindividuellen Gesichtspunkte nicht adäquat berücksichtigt werden können. Auch der Substanzwert kommt mangels Berücksichtigung der potentiellen Ertragskraft des Bewertungsobjekts nicht in Betracht. Ihm kommt nur die Funktion der Wertuntergrenze zu. Auch die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens scheidet aus, da bei dieser Bewertungsmethode die individuelle Krisensituation des zu bewertenden Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann.

(so Dube/Schilling, Ermittlung stiller Reserven des Betriebsvermögens von Körperschaften mit negativem Eigenkapital i.S.d. §§ 8c, 8d KStG – Analyse alternativer Wertkonzepte, DB 2019, 1223)

• 2020

Stille-Reserven-Klausel / Ermittlung des gemeinen Werts / Bewertungsmethoden / § 8c Abs. 1 Sätze 5 bis 8 KStG

 

Bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel ist der gemeine Wert der Beteiligung im Wege einer Unternehmensbewertung zu ermitteln. Dabei hat nach Auffassung des FG Köln in seinem Urteil v. 31.8.2016, 10 K 85/15 (I R 4/19) bei Vorliegen eines Kaufpreises die Wertbestimmung vorrangig anhand des Kaufpreises zu erfolgen. Eine abstrakte Unternehmensbewertung kann nur dann herangezogen werden, wenn sich der Wert nicht aus einem entsprechenden Entgelt unter fremden Dritten ableiten lässt. Der Auffassung des FG Köln dürfte nicht zu folgen sein. Regelmäßig kann bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel der gemeine Wert der Beteiligung allein schon aufgrund der Regelungstechnik des § 8c Abs. 1 KStG – maßgebend sind nur die im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven – nicht auf der Grundlage eines gegebenen Verkaufspreises abgeleitet werden. Deshalb sollte dem Stpfl. ein Wahlrecht zustehen, den gemeinen Wert statt anhand eines Verkaufspreises durch ein Gutachten zur Unternehmensbewertung zu ermitteln. Bestehen insoweit mehrere übliche Bewertungsmethoden, sollte auch insoweit ein Wahlrecht bestehen.

(so Ernst/Zimmerl, § 8c KStG: Ermittlung des gemeinen Wertes für Zwecke der Stille-Reserven-Klausel, DStR 2020, 1350)

Stille-Reserven-Klausel / Untergang laufender Verluste des Organträgers bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb / § 8c Abs. 1 Satz 5 bis 8 KStG

 

Die Veräußerung von Anteilen an einem Organträger, bei dem es sich um eine reine Finanzholding handelt, führt nach Auffassung der FinVerw bei unterjährigen Verlusten des Organträgers bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung von § 8c KStG auch dann, wenn die Organbeteiligung unterjährig einen Gewinn erzielt (BMF v. 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645). Fraglich ist, ob die Stille-Reserven-Klausel einen Untergang des unterjährigen Verlusts des Organträgers verhindert und damit eine Saldierung des laufenden Verlusts des Organträgers mit dem Gewinn der Organbeteiligung bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ermöglicht. Dies dürfte - im Gegensatz zur Auffassung der FinVerw (BMF v. 28...

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