• 2020

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendung/§ 6e EStG

 

Als Reaktion auf das BFH-Urteil v. 26.4.2018 (BFH, Urteil v. 26.4.2018, IV R 33/15, BFH/NV 2018 S. 1024) sieht § 6e EStG vor, dass Fondsetablierungskosten weiterhin als Anschaffungskosten zu werten sind. Geltung hat diese Regelung für alle noch offene VZ. Es stellt sich die Frage, ob die sich daraus ergebende Rückwirkung verfassungsgemäß ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Es liegt eine echte Rückwirkung vor. Diese ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber auf eine höchstrichterliche Entscheidung, durch die eine gefestigte Rechtsprechung aufgegeben wird, unverzüglich reagiert und die Rechtslage, die der aufgegebenen gefestigten Rechtsprechung entspricht, wiederherstellt. Die genannten Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Zum einen hat der Gesetzgeber nicht unverzüglich reagiert. Zum anderen bestand eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit nur bis zur Einführung des § 15b EStG. Danach ist eine neue Rechtslage entstanden. Eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich insoweit bis zur obigen Entscheidung des BFH nicht gebildet.

(so Haselmann/Cropp/Hundrieser, Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 6e EStG, DStR 2020, 2580)

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