• 2019

Ausschlussfrist für den Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG / § 8d KStG

 

Fraglich ist, ob der Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG im Rahmen der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung für den Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs gestellt werden muss. Dies hat das FG Thüringen mit Urteil v. 5.10.2018, 1 K 348/18 verneint. Nach Auffassung des FG Thüringen kann der Antrag unter Beachtung der Formerfordernisse zu jedem beliebigen Zeitpunkt bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft gestellt werden. Der Auffassung des FG Thüringen ist zu folgen. Von daher kann vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Thüringen, wenn z.B. die Vorteilhaftigkeit des Antrags zur Anwendung von § 8d KStG zweifelhaft ist, zunächst von einem entsprechenden Antrag abgesehen werden. Zeigt sich später die Vorteilhaftigkeit des Antrags, kann er bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft nachgeholt werden. Zu beachten ist, dass das FG Thüringen die Revision zugelassen hat. Bis zur abschließenden Klärung könnte der Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG zunächst gestellt und bei Bedarf später dann zurückgenommen werden.

(so Heerdt, Keine Ausschlussfrist für den Antrag nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG - Anmerkung zum Urteil des FG Thüringen v. 5.10.2018 - 1 K 348/18, DStR 2019, 198)

Wege aus dem fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach Abschaffung des quotalen Verlustuntergangs / § 8c KStG / § 8d KStG

 

Der Gesetzgeber hat auch für Veranlagungszeiträume ab 2016 im Rahmen des § 8c KStG den quotalen Verlustuntergang abgeschafft. Damit wird ein im Zusammenhang mit dem Erwerb der entsprechenden Anteile beantragter fortführungsgebundener Verlustvortrag i. S. v. § 8d Abs. 1 Satz 6 KStG nicht automatisch gegenstandslos. Fraglich ist, ob die Möglichkeit besteht, vor dem Hintergrund der belastenden Regelung in § 8d Abs. 2 KStG die Aufhebung des Feststellungsbescheids hinsichtlich des fortführungsgebundenen Verlustvortrags zu erreichen. Dies dürfte zu bejahen sein. Möglich dürfte der Widerruf des nach § 8d Abs. 1 Satz 5 KStG gestellten Antrags bis zur materiellen Bestandskraft sein. Ebenfalls möglich sein dürfte eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB mit der Folge der rückwirkenden Beseitigung des Antrags. Diese muss aber unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund erfolgen. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs dürfte die Anfechtung noch bis mindestens zum Ende des ersten Quartals 2019 möglich sein. Letztlich dürfte auch ein Einspruch gegen den Feststellungsbescheid, sofern die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, möglich sein. Mit der Streichung des quotalen Verlustuntergangs dürfte der Feststellungsbescheid aufgrund des Übergangs von einem begünstigten zu einem belastenden Verwaltungsakt rechtswidrig geworden sein. Entsprechendes dürfte bei einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid hinsichtlich der Möglichkeit eines Änderungsantrags gelten.

(so Heerdt/Mühling, Mittel und Wege aus einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach Abschaffung des quotalen Verlustuntergangs i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ab 2016 durch das JStG 2018, FR 2019, 208)

Verhältnis zu § 8c Abs. 1a KStG / Verlustdefinition / § 8d KStG

 

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11 wurde die Regelung zum anteilig schädlichen Beteiligungserwerb im Rahmen von § 8c KStG nicht nur für den Zeitraum 2008 bis 2015, sondern auch für die Zukunft ersatzlos gestrichen. In diesem Zusammenhanmg ist auch die bisherige in § 8c KStG enthaltene Verlustdefinition entfallen. Hierbei dürfte es sich aber um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers gehandelt haben. Inhaltlich gilt daher die bisherige Verlustdefinition weiter. § 8c KStG dürfte auch auf spezielle Verlustverrechnungskreise anzuwenden sein, nicht dagegen auf sonstige Aufwandspositionen. Im Verhältnis zu § 8d KStG dürfte die Regelung in § 8c Abs. 1a KStG vorteilhafter sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen der Sanierungsklausel eine nachträgliche Antragstellung nach § 8d KStG noch möglich ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 AO vor. Die Möglichkeit einer rückwirkenden Antragstellung nach § 8d KStG dürfte noch bis zur formellen und materiellen Bestandskraft bestehen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein bereits gestellter Antrag nach § 8d KStG vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung in § 8c KStG zurückgenommen werden kann. Auch dies dürfte bis zur formellen und materiellen Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids möglich sein. Liegen bereits bestandskräftige Steuerbescheide vor, ist eine entsprechende Korrektur ausgeschlossen.

(so Suchanek/Rüsch, Zur "Genese" von § 8c KStG durch das UStAVermG und den Auswirkungen der "Neuregelung" auf § 8d KStG, GmbHR 2019, 456)

Nachträglicher Antrag auf fortführungsgebundenen Verlustvortrag / § 8d KStG

 

Fraglich ist, ob es sich bei der Frist, in der nach § 8d Abs. 1 KStG der vorgeschriebene Antrag zu ...

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