• 2020

Umgehung der Lizenzschranke durch Zwischenschaltung einer fremden Person/§ 4j EStG

 

Fraglich ist, ob die Lizenzschranke durch Zwischenschaltung einer fremden Person umgangen werden kann. Von der überwiegenden Auffassung wird dies bejaht. Danach muss sowohl der Gläubiger nach § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG als auch der weitere Gläubiger nach § 4j Abs. 1 Satz 2 EStG eine dem Schuldner nahestehende Person sein. Dieser Auffassung dürfte vor dem Hintergrund von Systematik und Telos der Norm nicht zu folgen sein. Der zwischengeschaltete Gläubiger kann eine dem Schuldner nahestehende Person sein. Erforderlich ist dies jedoch nicht. Die Lizenzschranke kann von daher durch Zwischenschaltung einer fremden Person nicht umgangen werden. Verbleibende Lücken im Rahmen mehrstufigen Lizenzbeziehungen unter Einschaltung fremder Dritter dürften durch eine analoge Anwendung von § 4j Abs. 1 Satz 2 EStG oder über § 42 AO geschlossen werden können.

(so Woitok, (Fast) Keine Umgehung der Lizenzschranke durch Zwischenschaltung einer fremden Person?, DStR 2020, 1228)

• 2023

Lizenzschranke/Verfassungsmäßigkeit/Vereinbarkeit mit Unionsrecht/§ 4j EStG

 

Fraglich ist, ob die Lizenzschrankenregelung in § 4j EStG mit dem Verfassungsrecht und dem Unionsrecht vereinbar ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Regelung dürfte mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und damit mit dem Art. 3 GG nicht vereinbar sein. Dies betrifft insbesondere zum einen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs und zum anderen die mangelnde Möglichkeit der Gegenkorrektur. Auch dürfte § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG mit dem Gebot der Normenklarheit nicht vereinbar sein. Da grenzüberschreitende Sachverhalte diskriminiert werden, dürfte auch ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und damit gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten vorliegen.

(so Reichwein, Die Lizenzschrankenregelung des § 4j EStG und ihre verfassungsrechtliche Bewertung, FR 2023, 1057)

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