• 2018
Konzerninterne Darlehen / Konzernrückhalt / Nachrangigkeit / § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Bei der Bestimmung des Zinssatzes von konzerninternen Darlehen wird die Bedeutung des Konzernrückhalts von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt (I R 62/17; I R 4/17). In diesem Zusammenhang hat das FG Köln auch ausgeführt, dass die Nachrangigkeit konzerninterner Darlehen für die Zinssatzbestimmung unerheblich ist (I R 62/17). Der Konzernrückhalt dürfte nur dann zinsmindernd zu berücksichtigen sein, wenn fremde Dritte in einer vergleichbaren Situatuion Konzerngesellschaften Darlehen nur deshalb zu günstigeren Konditionen gewähren, weil sie zu einem Konzern gehören. Regelmäßig dürfte dies aber nicht der Fall sein, so dass der Konzernrückhalt nicht zu einer Zinsreduzierung führt. Nicht zu folgen in diesem Zusammenhang ist der Auffassung des FG Köln, wonach die gesetzlich festgelegte Nachrangigkeit konzerninterner Darlehen für die Zinshöhe bedeutungslos ist. Bei einem nachrangigen Darlehen ist der Ausfallschaden höher als bei einem vorrangigen Darlehen. Von daher ist in diesen Fällen auch der Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Insolvenz entscheidend. Folge ist grundsätzlich, dass mit zunehmender Nachrangigkeit die Höhe des Zinssatzes für Fremdkapital steigt.
(so Scholz/Köhler, Konzernrückhalt und Nachrangigkeit in der konzerninternen Finanzierung, DStR 2018, 15)
Genussrechte / Stille Beteiligungen / Einlage von Eigenkapital / § 8 Abs. 3 KStG
Fraglich ist die steuerbilanzielle Behandlung von Genussrechten und stillen Beteiligungen. Nach Auffassung der OFD NRW v. 12.5.2016, GmbHR 2016, 1338 sind Genussrechte, die nach IDW HFA 1/1994 in der Handelsbilanz nicht als Verbindlichkeiten auszuweisen sind, steuerliches Eigenkapital. Bei Ausschüttungen auf diese Eigenkapitalgenussrechte gilt damit § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG. Im Übrigen bleibt nach Auffassung der OFD NRW § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG unberührt. Entsprechendes soll auch für stille Beteiligungen gelten. Gefolgt werden kann der Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Zum einen kann § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung finden, da die Regelung nur für Gesellschafter, nicht aber für Nicht-Gesellschafter gilt. Zwar kann als Gesellschafter auch eine Person angesehen werden, die dem gesellschaftsrechtlichen Anteilseigner wirtschaftlich gleichsteht. Dies muss dann aber für das gesamte Steuerrecht und nicht nur für Teilbereiche gelten. Zum anderen handelt es sich bei § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG um eine abschließende Regelung, die auf Genussrechte nur dann Anwendung findet, wenn eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös besteht. Auch in diesem Fall handelt es sich steuerlich um Fremdkapital, dass an verschiedenen Stellen - nicht aber in vollem Umfang - dem Eigenkapital gleichgestellt wird. Entsprechendes muss im Ergebnis auch bei stillen Beteiligungen gelten.
(so Diffring, Genussrechte/stille Beteiligungen: Kann ein Nicht-Gesellschafter steuerbilanzielles Eigenkapital "einlegen"? - Zur Grundsatzfrage der Gleichstellung von Nicht-Gesellschaftern und Gesellschaftern, FR 2018, 211)
Betrieb gewerblicher Art / Verpachtungs-BgA / Betriebsaufspaltungs-BgA / Mitunternehmer-BgA / § 8 Abs. 7 KStG
Der BFH hat mit Urteil v. 9.11.2016, I R 56/15 entschieden, dass die steuerliche Begünstigung von dauerdefizitärenTätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG voraussetzt, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. Übt die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, weil sie z.B. den verlustbringenden Freibadbetrieb an einen eingetragenen Verein verpachtet, ist die Verpachtungstätigkeit nicht begünstigt. Entsprechendes dürfte auch für Betriebe gewerblicher Art nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG gelten. Bei einem Verpachtungs-BgA hätte dies zur Folge, dass eine Verlustverrechnung im steuerlichen Querverbund nicht mehr möglich wäre und die Trägerkörperschaft hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung Kapitalertragsteuer abzuführen hätte. Die aufgezeigten Grundsätze dürften für Betriebsaufspaltungs-BgA und Mitunternehmer-BgA nicht gelten. Vermieden werden kann die Belastung mit Kapitalertragsteuer bei einem Verpachtungs-BgA durch Vermeidung eines BgA oder durch Verpachtung zu Vollkosten. Beide Lösungen dürften regelmäßig aber nicht interessengerecht sein. Weitere Möglichkeiten sind die Durchführung der dauerdefizitären Tätigkeit im eigenen Namen, die Verpachtung zu Vollkosten an eine im Querverbund stehende Eigengesellschaft oder die Beachtung des Bescheinigungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 KStG.
(so Stockem/Westermann, Money for Nothing: Die Kapitalertragsteuer-Falle für Verpachtungs-BgA, DStR 2018, 773)
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei der GmbH & atypisch Still / § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Nach Auffassung des BFH in seiner Entscheidung v. 5.7.2002, IV B 42/02 ist die GmbH & atypisch Still als Subjekt der Gewinnermittlung anzusehen. Dem ist - dies ist auch Auffassung der Finan...
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