• 2020

Beteiligung gemeinnütziger Stiftungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften / § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt sich die Frage, ob diese Beteiligung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Keine Geltung hat dies, wenn die gemeinnützige Stiftung tatsächlich Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und die Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt oder selbst steuerbegünstigt ist. Notwendig ist ein aktives Eingreifen in das Tagesgeschäft. Bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsgremien der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft dürfte eine widerlegbare Vermutung dahingehend bestehen, dass die gemeinnützige Stiftung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Tagesgeschäft der Kapitalgesellschaft ausübt. Bei teilweiser Personenidentität kommt es darauf an, ob die jeweiligen Personen tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in den Geschäftsführungsgremien sowohl der gemeinnützigen Stiftung als auch der Kapitalgesellschaft durchzusetzen. Besteht zwischen der gemeinnützigen Stiftung und der Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung, ist die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ebenfalls dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Beteiligungen an rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Demgegenüber führen Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern die gemeinnützige Stiftung als Mitunternehmerin anzusehen ist. In den Fällen der Infizierung der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dürfte eine Aufteilung der Einkünfte vorzunehmen sein. Nur die originär gewerblichen Einkünfte führen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, während die gewerblich infizierten Einkünfte der Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Die Zuordnung erfolgt auf der Ebene der gemeinnützigen Stiftung außerhalb des Feststellungsverfahrens. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ausschließlich Vermögensverwaltung betreibt, ist der Vermögensverwaltung zuzurechnen.

(so Kraus/Mehren, Gesellschaftsbeteiligungen bei gemeinnützigen Körperschaften - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung?, DStR 2020, 1593)

Option zur Körperschaftsbesteuerung / § 1a KStG

 

Interessant kann eine Option sein vor dem Hintergrund der Steuerbelastung und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Es ist nicht geklärt, ob Anträge auf Option ab 2022, die bis zum 31.12.2021 zu stellen sind, bereits vor Inkrafttreten der Regelung ab dem 1.1.2022 wirksam sind. Die Option dürfte nicht für vermögensverwaltende entprägte Personengesellschaften möglich sein. Die Option gilt als fiktiver Formwechsel mit der Folge, dass bei Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten die Anteile nach § 22 Abs. 1 UmwStG sperrfristverhaftet sind. Veräußerung oder Rückoption innerhalb des Zeitraums von 7 Jahren führen damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Sollte die Höhe der Kapitalkonten nicht mit den Gesellschaftsanteilen übereinstimmen, sollten die Gesellschafter bereits im Vorfeld entsprechende Angleichungen – z.B. durch Entnahmen oder Einlagen – vornehmen. Die optierende Gesellschaft kann auch Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft sein. Fraglich ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft einen wirksamen Gewinnabführungsvertrag schließen kann. Ungeklärte Fragen bestehen auch im internationalen Kontext. Diese betreffen z.B. die Inanspruchnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Abkommensberechtigung. Nicht fremdübliche schuldrechtliche Verträge zwischen der optierenden Gesellschaft und den Gesellschaftern können zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder verdeckten Einlagen führen. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt eine Ausschüttung der optierenden Gesellschaft als zugeflossen gilt. Gleiches gilt auch für Umbuchungen des Gewinns auf ein Darlehenskonto, welches gesellschaftsvertraglichen Restriktionen unterliegt. Entsprechende Anpassungen im Gesellschaftsvertrag sollten vorgenommen werden. Die Einzelrechtsübertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens dürfte bei Bestehen eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Formwechsel vom Schutzbereich des § 25 UmwStG erfasst werden mit der Folge, dass eine Sperrfristverletzung nach § 6 Abs. 5 EStG nicht in Betracht kommt. Handelt es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um ein Grundstück, ist § 5 Abs. 3 GrEStG zu beachten. Ein unmittelbarer Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine optierende Gesellschaft dürfte nicht möglich sein. Vielmehr müsste die Kapitalgesellschaft zunächst in eine Personengesellschaft formgewechselt werden mit anschließender Option...

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