• 2020

Vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft/Organschaftliche Zinsvorträgen bei Beendigung der Organschaft/§ 15 KStG

 

Nach Auffassung der FinVerw sind vororganschaftliche Zinsvorträge der Organgesellschaft während der Organschaft einzufrieren (BMF v. 4.7.2008, BStBl I 2008, 718). Zu folgen sein dürfte dieser Auffassung mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Vielmehr gehen die vororganschaftlichen Zinsvorträge in den fiktiven Betrieb des Organkreises ein und sind dort auf der Ebene des Organträgers nutzbar. Entsprechendes dürfte auch für vororganschaftliche EBITDA-Vorträge gelten. Scheidet die Organgesellschaft aus dem Organkreis aus, kommt es nach Auffassung der FinVerw zu einem entsprechenden anteiligen Untergang des organschaftlichen Zinsvortrags auf der Ebene des Organträgers (BMF v. 4.7.2008, BStBl I 2008, 718). Auch dieser Auffassung dürfte wegen fehlender gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen sein. Organschaftliche Zinsvorträge sind auf der Ebene des Organträgers weiterhin nutzbar. Vororganschaftliche Zinsvorträge sind in verbleibender Resthöhe ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft wieder durch die Organgesellschaft nutzbar.

(so Kußmaul/Klauk, (Überschießende) Wirkungen des BMF-Schreibens zur Zinsschranke in Bezug auf die Organschaft – Der "eingefrorene" vororganschaftliche Zinsvortrag und der Untergang von Zinsvorträgen bei Beendigung der Organschaft, DB 2020, 185)

Ertragsteuerliche Organschaft / Steuerfreistellung von Sanierungserträgen / § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG

 

§ 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 EStG regelt den Untergang der Verluste des Sanierungsjahrs des zu sanierenden Unternehmens. Fraglich ist, ob diese Regelung auch für die laufenden Verluste einer sanierten Organgesellschaft gilt. Dies wird von der überwiegenden Auffassung zwar bejaht, vertretbar dürfte aber auch die gegenteilige Auffassung sein. § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 KStG differenziert nicht danach, ob das beim Organträger untergehende Steuerminderungspotential aus der Organschaft zur sanierten Organgesellschaft oder aus einer anderen Sphäre stammt. Auch hier werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dürfte es aber entsprechen, nur auf das beim Organträger untergehende Steuerminderungspotential aus der Organschaft zur sanierten Organgesellschaft abzustellen. Ist der Organträger der sanierten Organgesellschaft selbst Organgesellschaft, ist fraglich, ob § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 KStG nur beim Organträger der sanierten Organgesellschaft oder auch beim mittelbaren Organträger Anwendung findet. Wortlaut und Systematik von § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 KStG dürften für eine Nichtanwendung von § 15 Satz 1 Nr. 1a S. 1 KStG auf mittelbare Organschaftsverhältnisse sprechen. § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 KStG enthält keine Beschränkung dahingehend, dass nur ein Sanierungsertrag im Zusammenhang mit im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft bereits bestehenden Verbindlichkeiten zum Untergang von Steuerminderungspotential führt. Erfasst werden dürften vielmehr alle Verbindlichkeiten unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie entstanden sind. § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 KStG dürfte sich nur auf das zum Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft beim Organträger vorhandene Steuerminderungspotential beziehen. Anderenfalls müsste die Regelung wegen ihrer überschießenden Tendenz als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werden. Fraglich ist im Rahmen von § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 KStG, ob Steuerminderungspotentiale auch dann beim ehemaligen Organträger untergehen, wenn die ehemalige Organgesellschaft zwischenzeitlich eine neue Organschaft zu einem anderen Organträger begründet hat. Hierfür dürfte der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sprechen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll auch in den Fällen des § 15 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 KStG der verbleibende Sanierungsertrag einer Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sein. Dies dürfte zweifelhaft sein, da § 14 Abs. 5 KStG eine bestehende Organschaft voraussetzt.

(so Hasbach/Oesterwinter/Fahje, Steuerfreistellung von Sanierungserträgen im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft, DB 2020, 1249)

• 2021

Geltung von § 15 Nr. 1 KStG auch für andere Verlustvorträge als § 10d EStG / § 15 Nr. 1 KStG

 

§ 15 Nr. 1 KStG bestimmt, dass ein Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG bei der Organgesellschaft nicht zulässig ist. Fraglich ist, ob § 15 Nr. 1 KStG auch für andere Verluste als § 10d EStG – wie z. B. § 2a EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 15a EStG oder § 15b EStG - gilt. Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen zu dieser Fragestellung gibt es nicht. Auch in der Literatur gibt es hierzu keine einheitliche Meinung. Nach der Systematik von § 15 Nr. 1 KStG dürfte diese Regelung nur für Verluste i. S. d. § 10d EStG gelten. § 15 Nr. 1 KStG ist eng auszulegen. Eine Ausdehnung auf völlig eigenständige Verlustausgleichs- und Verlustverrechnungssysteme kommt nicht in Betracht.

(so Claudy, Suspendierung des Verlustabzugs durch § 15 Nr. 1 KStG für "andere" Verlustvo...

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