• 2019

Wege aus der Limited / Verschmelzung / Asset Deal / Anwachsungsmodell / § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG

 

Der Brexit führt bei der Limited mit Verwaltungssitz im Inland zivilrechtlich dazu, dass aus einer Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen wird mit der Folge des Fortfalls der Haftungsbeschränkung. Steuerlich ändert sich der Status der Limited nicht. Aufgrund des Typenvergleichs bleibt es bei einer Kapitalgesellschaft und damit bei der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Geltung hat dies auch für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften. Auch zu einer Liquidationsbesteuerung dürfte es nicht kommen. Handlungsbedarf - solange Großbritannien noch Mitglied der EU ist - besteht, wenn die Haftungsbeschränkung erhalten bleiben soll. Die steuerneutrale Verschmelzung der Limited nach §§ 11 ff. bzw. 3 ff. UmwStG auf eine GmbH bzw. eine GmbH & Co. KG ist möglich. Der Asset Deal auf eine errichtete oder bestehende Schwester-GmbH bzw. Schwester-GmbH & Co. KG führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Fraglich ist, ob das Anwachungsmodell steuerneutral umsetzbar ist. Hier werden die Anteile an der Limited in eine neu gegründete GmbH eingebracht. Mit dem Brexit erlischt die Limited mit der Folge der Anwachsung von deren Vermögen auf die GmbH. Das Anwachsungsmodell dürfte in der dargestellten Form nicht steuerneutral umsetzbar sein. Zum einen dürfte die zivilrechtliche Anwachsung steuerlich nicht nachvollzogen werden. Zum anderen dürfte es zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen. Entsprechendes dürfte bei Übertragung der Limited auf eine GmbH & Co. KG gelten. Die Aufdeckung der stillen Reserven dürfte sich dagegen vermeiden lassen bei der Einbringung des Geschäftsbetriebs nach §§ 20 ff. bzw. § 24 UmwStG in eine GmbH bzw. GmbH & Co. KG. Geltung hat dies aber nur dann, wenn die zivilrechtliche Anwachsung der Limited steuerlich nicht nachvollzogen wird.

(so Böttcher/Ferstl, Ausweg aus der Limited - Das Anwachsungsmodell auf dem Prüfstand, NWB 2019, 552)

• 2021

Option zur Körperschaftsbesteuerung / § 1a KStG

 

Nach § 1a Abs. 2 S. 2 KStG sind aufgrund der Option §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass bei im Drittland ansässigen Gesellschaftern ein Formwechsel zu steuerlichen Buch- oder Zwischenwerten im Hinblick auf die fehlenden persönlichen Anwendungsvoraussetzungen nicht möglich ist. Dem dürfte nicht zu folgen sein. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UmwStG eröffnet in diesem Fall die Möglichkeit, in Drittstatten ansässigen Stpfl. als Einbringende – im Fall des Formwechsels in die Kapitalgesellschaft sind dies die Gesellschafter der Personengesellschaft - die Begünstigungen des UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen zuteilwerden zu lassen. Von daher ist in bestimmten Fällen eine Option nach § 1a KStG unter Buchwertfortführung auch für Mitunternehmer in Drittstaaten möglich. Dies betrifft zum einen beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer, die in Drittstaaten ansässig sind, mit denen kein ertragsteuerliches DBA besteht. Werden die erhaltenen Anteile einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet, kann dies auch bei Bestehen eines DBA gelten. Des Weiteren dürfte der nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG fingierte heterogene Formwechsel der nach § 1a Abs. 1 KStG optierenden Gesellschaft dazu führen, dass der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Gesellschaft nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden i.S.d. § 10a GewStG gekürzt werden kann. Zu Vermeidung des Untergangs der Fehlbeträge kann ein Ansatz zu Zwischenwerten oder gemeinen Werte zu empfehlen sein. Zu beachten ist § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG.

(so Brühl/Weiss, Die Option zur Körperschaftsteuer nach der endgültigen Fassung des KöMoG, DStR 2021, 1617)

Sonderbetriebsvermögen / § 1a KStG

 

Bei der Option zur KSt gilt das Sonderbetriebsvermögen als in das Privatvermögen des jeweiligen Gesellschafters entnommen. Soll die Option zur KSt steuerneutral vorgenommen werden, müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens auf die Personengesellschaft übertragen werden. Steuerneutral ist dies nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG möglich. Unter Zugrundelegung der Auffassung der FinVerw kann aber die Option zur KSt innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren – sie gilt als Formwechsel – zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven führen. In diesem Zusammenhang wird auch die Auffassung vertreten, dass es in diesen Fällen zu keinem Sperrfristverstoß kommt, da § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG durch § 25 UmwStG überlagert wird. Gelten soll dies insbesondere bei einer zeitgleichen Übertragung mit der Option. Bei einer GmbH & Co KG empfiehlt sich, vor der Option eine Einheits-GmbH & Co. KG zu errichten, um die Steuerneutralität der Option im Hinblick auf die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht zu gefährden. Möglich ist auch eine Vorabausgliederung des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der Op...

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