• 2021

Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden / BMF v. 14.1.2021, BStBl I 2021, 103 / § 35c EStG

 

Befindet sich auf dem Dach des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage, fallen die Aufwendungen nach Auffassung der FinVerw für die Dachsanierung in vollem Umfang unter § 35c EStG. Ein anteiliger Abzug als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften kommt nicht in Betracht. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr dürften die Aufwendungen regelmäßig hälftig § 35c EStG und hälftig den Betriebsausgaben zuzuordnen sein. Nach Auffassung der FinVerw kann der Stpfl. § 35c EStG nach Aufgabe der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr geltend machen. Dem dürfte nicht zu folgen sein, da der Sanierungserfolg erhalten bleibt. Unterbleibt die Förderung für eine energetische Maßnahme im Jahr von dessen Abschluss und ist dieses Jahr bestandskräftig, dürfte der Gesamtförderhöchstbetrag für diese Maßnahme für das nächste und übernächste Jahr nicht verbraucht sein. Bei Miteigentum ist der Höchstbetrag nach § 35c Abs. 6 Satz 1 EStG nach Auffassung der FinVerw nach den Miteigentumsanteilen aufzuteilen. Gelten dürfte dies aber nur dann, wenn die Aufwendungen entsprechend den Miteigentumsanteilen getragen worden sind. Anderenfalls ist abzustellen auf das Verhältnis der jeweils getragenen Aufwendungen. Nach Auffassung der FinVerw kommt eine mehrfache Gewährung des Gesamtförderhöchstbetrags nicht in Betracht, wenn die Miteigentümer die Wohnungen in gemeinschaftlicher Haushaltsführung nutzen. Anders dürfte dies sein, wenn in dem Gebäude mehrere Haushalte geführt werden.

(so Bleschick, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) (I) – Einordnung des BMF-Schreibens und vertiefende Hinweise, EStG 2021, 211)

Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden / BMF v. 14.1.2021, BStBl I 2021, 103 / § 35c EStG

 

Geförderte Objekte dürften – obwohl im Gesetz nicht genannt – auch Einfamilienhäuser sein. Anspruchsberechtigte Personen dürften auch Nießbraucher sein, sofern sie ausnahmsweise als wirtschaftliche Eigentümer anzusehen sind. Entsprechendes dürfte auch für das dingliche Wohnrecht gelten. Die nachfolgende Vermietung noch im Jahr des Auszugs dürfte für das betreffende Jahr begünstigungsschädlich sein. Gleiches dürfte für die vorherige Vermietung im Jahr des Einzugs gelten. Soll nach Vornahme der energetischen Maßnahme eine Vermietung erfolgen, liegen insoweit vorweggenommene Werbungskosten vor, sofern die Aufwendungen nach Beendigung der Selbstnutzung anfallen. Es sollte vermieden werden, die energetische Maßnahme während der Selbstnutzung durchzuführen und danach im selben oder in den beiden folgenden Jahren die Wohnung zu vermieten. Kommen verschiedene Fördermaßnahmen in Betracht, dürfte ein Wahlrecht insoweit nicht nur hinsichtlich jedes einzelnen begünstigten Objekts, sondern auch hinsichtlich jeder einzelnen der acht geförderten energetischen Maßnahmen bestehen. Unterbleibt die Förderung für eine energetische Maßnahme ganz oder teilweise und sind die betreffenden Steuerfestsetzungen bestandskräftig, ist der Gesamtförderhöchstbetrag insoweit nicht verbraucht. Er kann in den Folgejahren oder durch weitere energetische Maßnahmen noch ausgeschöpft werden. Eine Zusammenrechnung mehrerer energetischer Einzelmaßnahmen zu einer einzigen energetischen Maßnahme dürfte nicht in Betracht kommen. Die Kosten des Energieberaters sind i. H. v. 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme zu berücksichtigen. Die Aufwendungen i. H. d. vollen 50 % dürften die tarifliche ESt mindern. Des Weiteren ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht zwingend, dass die Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme zu berücksichtigen sind. Der Antrag auf Steuerermäßigung dürfte in jedem Jahr neu zu stellen sein.

(so Streck, Das neue BMF-Schreiben vom 14.1.2021 zu § 35c EStG – Darstellung und Würdigung der wichtigsten Inhalte, Stbg 2021, 145)

Batteriespeicher i.V.m. einer Photovoltaikanlage / § 35c EStG

 

Photovoltaikanlagen werden zunehmend mit Batteriespeichersystemen installiert. Fraglich in diesem Zusammenhang ist die steuerliche Behandlung der Batteriespeicher. Wird der Batteriespeicher nach Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erworben, liegt umsatzsteuerlich insoweit ein eigenes Zuordnungsobjekt vor mit der Folge, dass bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als 10 % der Vorsteuerabzug gegeben ist. Einkommensteuerlich besteht insoweit ein selbständiges Wirtschaftsgut, sofern es sich um einen AC-gekoppelten Speicher handelt. Bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als 10 % kommt eine entsprechende Abschreibung in Betracht. Ist der Speicher dem Privatvermögen zuzuordnen, stellt sich die Frage, ob dieser unter § 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG fällt. Es müsste sich dann um ein digitales System zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung handeln....

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