• 2020

Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Abzugsverbots von Prozesskosten / Scheidungskosten / Umgangsrechtsstreitigkeiten / § 33 Abs. 2 S. 4 EStG

 

Privat veranlasste Zivilprozesskosten sind nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung - Ausnahmen bestehen in den Fällen des Verlusts der Existenzgrundlage und der Nichtbefriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse - ausgeschlossen. Bisher gibt es keinen Fall, in dem der BFH Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat. Dies dürfte mit dem verfassungsrechtlichen Gehalt des subjektiven Nettoprinzips nicht vereinbar sein. Danach müssen zwangsläufige, pflichtbestimmende Aufwendungen unabhängig von ihrem Veranlassungsgrund einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Von daher dürften - insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 6 GG - sowohl die unmittelbar mit einer Ehescheidung als auch die mit einem Umgangsrechtsstreit zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung oder des Umgangsentzugs durch Kindesentführung einhergehenden Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG dürfte vor diesem Hintergrund nicht verfassungswidrig sein, da eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung möglich ist.

(so Klamet, Verfassungsrechtliche Zweifel am Verbot des Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG), DStR 2020, 2278;

• 2021

Abzugsfähigkeit von Brillen / § 33 EStG

 

Der Abzug einer Brillenanschaffung als Werbungskosten kommt faktisch nicht in Betracht. Geltung hat dies auch dann, wenn die Brille ausschließlich beruflich getragen wird. Ausnahmen gelten bei Arbeitsschutzbrillen oder bei Sehschwächen, die beruflich veranlasst sind. Entsprechendes gilt auch für den Abzug als Betriebsausgaben. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille als außergewöhnliche Belastungen, sofern ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht in Betracht kommt. Zu beachten ist die Zumutbarkeitsschwelle i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG. Hier bietet sich zur Optimierung die zeitliche Bündelung von Kosten an. Fraglich ist, ob auch bei besonders teuren Brillen ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommt. Hier dürfte zu differenzieren sein. Bei der Anschaffung der Gläser kommt eine Angemessenheitsprüfung nicht in Betracht. Anders dürfte dies bei den Brillenfassungen sein, da hier die Vermutung einer Lifestyleentscheidung besteht. Hier dürfte unter Zugrundelegung einer bescheidenen Lebensführung ohne Rücksicht auf die konkrete Finanzkraft des Stpfl. davon auszugehen sein, dass Aufwendungen für Brillenfassungen von mehr als 300 EUR als unangemessen anzusehen sind.

(so Trinks/Trinks, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Brillen – Großer Rechtsprechungsüberblick, NWB 2021, 2445)

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