• 2019

Häusliches Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut / Aufteilung von Gebäuden in bis zu 4 selbständige Wirtschaftsgüter / § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Das FG Köln hat mit Urteil v. 20.3.2018, 8 K 1160/15 (Az. des BFH: IX R 11/18) entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinns nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt. Begründet wurde dies damit, dass das häusliche Arbeitszimmer mangels Einzelveräußerbarkeit kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Weiterhin folgt dies auch aufgrund der weit überwiegenden Eigennutzung der Wohnung. Der Entscheidung des FG Köln ist zu folgen. Sie dürfte sich aber auch auf die Frage auswirken, ob Gebäude in bis zu 4 selbständige Wirtschaftsgüter aufzuteilen sind. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Köln dürfte dies zu verneinen sein, da es auch insoweit aufgrund der fehlenden Einzelveräußerbarkeit an der Wirtschaftsgutseigenschaft fehlt. Anders ist dies in den Fällen der Aufteilung nach § 1 WEG.

(so Wichmann, Der Anfang vom Ende der Atomisierung eines Gebäudes? - Zugleich Würdigung der Entscheidung des FG Köln v. 20.3.2018, DStR 2019, 92)

Blockchain-basierte Kryptowährungen / Bitcoin / BTC / Privatvermögen / Betriebsvermögen / Umsatzsteuerliche Behandlung / § 23 EStG / § 22 Nr. 3 EStG / § 15 EStG / § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG

 

Fraglich ist die steuerliche Behandlung von Bitcoin bzw. dessen Werteinheit BTC. Bei den BTC dürfte es sich nicht um Zahlungsmittel, sondern um Wirtschaftsgüter handeln. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung im Privatvermögen dürften die nachfolgenden Grundsätze gelten. Die Veräußerung von BTC innerhalb der Haltefrist von einem Jahr führt zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gleiches gilt für den Umtausch von BTC in Fiatgeld und die Bezahlung mit BTC. Gegenstände des privaten Bedarfs liegen insoweit nicht vor. Fraglich ist, ob dies auch bei der Veräußerung von BTC gilt, die durch privates Mining erlangt wurden. Zu bejahen dürfte dies nur sein, soweit BTC als Gebühren im Rahmen des Mining erlangt wurden, nicht dagegen für die Blockbelohnung. Maßgebend für die Frage, welche BTC-Tranche für die Fristberechnung maßgebend ist, ist die FiFo-Methode. Hinsichtlich des Mining liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Insoweit dürfte ein Leistungsaustausch aber nur hinsichtlich der Transaktionsgebühren, nicht aber hinsichtlich der Blockbelohnung vorliegen. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung im Betriebsvermögen dürften die nachfolgenden Grundsätze gelten. Die Veräußerung, der Umtausch in Fiatgeld und die Zahlung mit BTC führen zu gewerblichen Einkünften. Erfolgen dürfte eine Durchschnittsbewertung nach §§ 240 Abs. 4, 256 Satz 2 HGB. Zumutbar dürfte aber auch eine Einzelbewertung sein. Sofern das Mining eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, dürften gewerbliche Einkünfte nur hinsichtlich der Transaktionsgebühren, nicht aber hinsichtlich der Blockbelohnung vorliegen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt das Mining keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Im Übrigen gilt § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG. Die Ausführungen gelten entsprechend für andere Blockchain-basierte Kryptowährungen.

(so Heck, Funktionsweise und Grundzüge der steuerlichen Behandlung von Blockchain-basierten Kryptowährungen, DStZ 2019, 106)

Kryptowährungen im Privatvermögen / Hard Fork / Staking / Airdrop / Lending / Initial Coin Offering / § 23 EStG / § 22 Nr. 3 EStG / § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG

 

Die Besteuerung verschiedener Kryptowährungen im Privatvermögen dürfte sich wie folgt darstellen. Der Zufluss einer neuen Kryptowährung im Rahmen einer Hard Fork ist nicht steuerbar. Die Veräußerung der erhaltenen Coins kann zur Anwendung von § 23 EStG führen, da die Anschaffung der ursprünglichen Coins auch die Anschaffung der späteren forkgeborenen Coins darstellt. Umsatzsteuerlich ist die Hard Fork unbeachtlich. Stakingerträge, soweit sie aus dem Block-Reward bestehen, unterliegen nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Anders ist dies bei den Transaktionsgebühren. Die Veräußerung der erhaltenen Coins kann zur Besteuerung nach § 23 EStG führen, soweit sie auf die Transaktionsgebühren entfallen. Insoweit liegt ein Anschaffungsvorgang vor. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG findet keine Anwendung. Eine umsatzsteuerliche Relevanz ergibt sich nur hinsichtlich der Transaktionsgebühren. Im Rahmen von Reward-Airdrops erhaltene Coins sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Ein entsprechender Zufluss scheidet bei Standard-Airdrops oder Airgrabs aus. Insoweit können aber Schenkungen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Die Veräußerung von Token aus Reward-Airdrops ist nach § 23 EStG nur relevant, soweit sie auf Transaktionsgebühren entfallen. Auch umsatzsteuerlich ergeben sich steuerliche Folgen nur bei Reward-Airdrops. Für die im Rahmen des Lending erhaltenen Erträge gilt § 22 Nr. 3 EStG. Hinsichtlich § 23 EStG gelten die Grundsätze des Stanking. Umsatzsteuerlich gilt § 4 Nr. 8 Buchst. a ...

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