• 2020

Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften / BMF v. 15.9.2020, BStBl I 2020, 919 / § 15a EStG

 

Das obige BMF-Schreiben betrifft die sinngemäße Anwendung von § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH v. 2.9.2014, IX R 52/13, wonach bei einer KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind, zu verrechnen sind. Entsprechend sind auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit verrechenbaren Verlusten aus Vermietung und Verpachtung zu verrechnen. Die FinVerw vertritt im obigen BMF-Schreiben die Auffassung, dass ein Verlustverrechnungsverbot mit Kapitalerträgen, die aufgrund von Antragsoptionen der tariflichen Besteuerung unterliegen, besteht. Dieser Auffassung dürfte nicht zu folgen sein, da sie der beteiligungsbezogenen Betrachtung der Verlustverrechnung widerspricht. Des Weiteren vertritt die FinVerw im obigen BMF-Schreiben die Auffassung, dass bei Zebragesellschaften die Feststellung des verrechenbaren Verlusts in den Fällen des § 15a Abs. 4 S. 3 EStG durch das für die Zebragesellschaft zuständige FA erfolgt. Auch dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr hat die Feststellung durch das Wohnsitz- bzw. Betriebsstätten-FA des gewerblich beteiligten Kommanditisten zu erfolgen, welches auch für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte zuständig ist.

(so Braun/Nöthen, Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften - Zugleich Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 15.9.2020, DStR 2020, 2697)

• 2021

Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften / BMF v. 15.9.2020, BStBl I 2020, 919 / § 15a EStG

 

Das obige BMF-Schreiben betrifft vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH v. 2.9.2014, IX R 52/13 die sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG. Nach zutreffender Auffassung der FinVerw sind bei der Ermittlung des Kapitalkontos auch nicht steuerbare Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen. Fraglich ist, ob vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz v. 30.10.2019, 1 K 12540/18 die FinVerw ihre Entscheidung überdenkt. Ist das negative Kapitalkonto sowohl durch negative Vermietungseinkünfte als auch durch negative Kapitaleinkünfte bzw. negative sonstige Einkünfte verursacht, dürfte § 15a EStG nur insoweit anwendbar sein, als das negative Kapitalkonto durch negative Vermietungseinkünfte verursacht worden ist. Entsprechendes dürfte auch bei einem durch Entnahmen verursachten negativen Kapitalkonto gelten. Auch der Auffassung der FinVerw, wonach ein Verlustverrechnungsverbot mit Kapitalerträgen, die aufgrund von Antragsoptionen der tariflichen Besteuerung unterliegen, besteht, dürfte vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der sinngemäßen Anwendung von § 15a EStG nicht zu folgen sein.

(so Middendorf/Rickermann, § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften, BB 2021, 539)

Negatives Kapitalkonto einer KG beim Anteilsverkauf / § 15a EStG

 

Fraglich ist die steuerliche Behandlung des negativen Kapitalkontos einer KG beim Anteilsverkauf auf der Ebene des Verkäufers und des Käufers. Handeln soll es sich um ein Eigenkapitalkonto und die Haftsumme und die Pflichteinlage sollen identisch sein. Beim Verkäufer wird der Anteilsverkauf nach § 16 EStG versteuert. Das negative Kapitalkonto ist der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen mit den entsprechenden Folgen hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Beim Käufer ist das negative Kapitalkonto in voller Höhe als aktiver Ausgleichsposten in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren und mit Gewinnen, die dem negativen Kapitalkonto gutgeschrieben werden, zu verrechnen. Ebenfalls zu aktivieren und ggfs. abzuschreiben ist der tatsächliche Kaufpreis. Auf der Grundlage dieser von der aktuellen Rechtsprechung anerkannten Verfahrensweise ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann der Kaufpreis um den Betrag des negativen Kapitalkontos erhöht werden, wobei der Verkäufer verpflichtet ist, dieses vor seinem Ausscheiden auszugleichen. Der Käufer könnte die dem Betrieb zugeführten Mittel nachfolgend entnehmen. Zum anderen hat der Verkäufer die Möglichkeit, sein Kapitalkonto vor dem Verkauf negativ werden zu lassen, um dem Käufer einen sich schnell realisierenden Ausgleichsposten zu verschaffen. Zu beachten sein dürften hier aber die Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs.

(so Haas, Die steuerliche Behandlung des negativen Kapitalkontos der KG beim Anteilsverkauf, DStR 2021, 2830)

• 2023

Einlage eines Kommanditisten zur Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens / BFH v. 10.11.2022, IV R 8/19 / § 15a EStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 10.11.2022, IV R 8/19 entschieden, dass ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 ESt...

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