• 2019

Mitunternehmerisches Nießbrauchsrecht nur bei Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums am Mitunternehmeranteil / § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

 

Der BFH hat mit Urteilen v. 1.3.2018, IV R 15/15 und v. 22.6.2017, IV R 42/13 entschieden, dass Mitunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur sein kann, wer zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mitunternehmeranteils ist. Daneben sind erforderlich jeweils Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und Gewinnerzielungsabsicht. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen des BFH stellt sich die Frage, ob ein mitunternehmerisches Nießbrauchsrecht voraussetzt, dass der Nießbraucher auch wirtschaftlicher Eigentümer des Mitunternehmeranteils ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Die Einräumung eines nach den Vorschriften des BGB ausgestalteten Nießbrauchsrechts am Mitunternehmeranteil führt nicht dazu, dass der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer des Mitunternehmeranteils wird. Vielmehr dürfte durch die Bestellung des Nießbrauchsrechts beim Nießbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen ein neuer Mitunternehmeranteil entstehen. Der Nießbraucher wird damit Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft und erzielt Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Nießbrauchsbesteller dürfte zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer bleiben. Der Miteigentumsanteil ist aufgrund des bestellten Nießbrauchsrechts nur in seinem Wert gemindert. Es kommt also nicht zu einer Spaltung des Mitunternehmeranteils durch die Bestellung des Nießbrauchs, sondern zu einer Erweiterung der Mitunternehmerschaft. Wird das Nießbrauchsverhältnis durch Tod oder Verzicht beendet, dürfte dies eine unentgeltliche Vereinigung der Mitunternehmeranteile in der Person des Nießbrauchsbestellers zur Folge haben. Wird dagegen die Rechtsstellung des Nießbrauchers über die Regelungen des BGB hinaus weiter verstärkt, kann dies zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Nießbraucher führen. Es dürfte dann im Hinblick auf den Mitunternehmeranteil § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG gelten. Entsprechendes dürfte auch gelten bei Beendigung des Nießbrauchs durch Tod oder Verzicht des Nießbrauchers.

(so Hermes, Mitunternehmerisches Nießbrauchsrecht nur bei wirtschaftlichem Eigentum am Mitunternehmeranteil? - Zugleich Anmerkung zu BFH vom 1.3.2018 (IV R 15/15) und vom 22.6.2017 (IV R 42/13), DStZ 2019, 112)

Atypisch stille Gesellschaft an einer Mitunternehmerschaft / Sonderbetriebsvermögen / § 15 EStG

 

Bei Gründung einer Personengesellschaft & atypisch Still entsteht eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft mit der Personengesellschaft als Obergesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft als Untergesellschaft. Dabei dürfte die Frage, ob der Stille als Mitunternehmer anzusehen ist, auf der Grundlage einer Gesamtbildbetrachtung zu beurteilen sein. Besteht die atypisch stille Beteiligung am gesamten Betrieb der Personengesellschaft, bringt diese ihren gesamten Betrieb in die atypisch stille Gesellschaft ein. Es liegt ein Anwendungsfall von § 24 UmwStG vor. Entsprechendes gilt, wenn die atypisch stille Gesellschaft an einem Teibetrieb der Personengesellschaft besteht. Besteht sie nur an einem bestimmten Geschäftszweig, kann allenfalls § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Anwendung finden. Die Obergesellschaft erzielt aus der Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Bilanzierung auf der Ebene der Obergesellschaft hat nach den Grundsätzen der Spiegelbildmethode zu erfolgen. Gewerbesteuerlich bilden die Personengesellschaft einerseits und die atypisch stille Gesellschaft andererseits eigenständige Gewerbebetriebe. Besteht die atypisch stille Gesellschaft am gesamten Betrieb der Personengesellschaft, beträgt deren Gewerbeertrag vor dem Hintergrund der Regelungen in §§ 9 Nr. 2, 8 Nr. 8 GewStG regelmäßig 0 EUR. Die Einbringung des gesamten Betriebs der Personengesellschaft nach § 24 UmwStG umfasst auch das Sonderbetriebsvermögen I, wobei die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen I der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II vorgeht. Dabei dürfte auch eine Refinanzierungsschuld in das Sonderbetriebsvermögen II der Unterpersonengesellschaft übergehen. Erfolgt die Einbringung eines Teilbetriebs, ist zu prüfen, welcher Mitunternehmerschaft das entsprechende Wirtschaftsgut dient. Das Sonderbetriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters ist im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens der Untergesellschaft zu erfassen.

(so Schiffers/Forst, Stille Gesellschaft an einer Mitunternehmerschaft und Sonderbilanzen, GmbHR 2019, 321)

Einkünfte aus sportlicher Betätigung / § 15 EStG / § 19 EStG / § 22 EStG

 

Einnahmen aus einer sportlichen Betätigung sind nur bei bestehender Einkünfteerzielungsabsicht einkommensteuerlich relevant. Es darf keine Liebhaberei vorliegen. Einkünfteerzielungsabsicht setzt nicht voraus, dass der Sportler seinen Lebensunterhalt durch die Einnahmen aus seiner sportlichen Tätigkeit bestreiten kann. Für das Vorliegen von Liebhaberei spricht, wenn keine Einn...

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