• 2020

Degressive Abschreibung/§ 7 Abs. 2 EStG

 

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise wurde die degressive AfA in § 7 Abs. 2 EStG wiedereingeführt. Sie ist zeitlich begrenzt auf Neuanschaffungen in den Kalenderjahren 2020 und 2021. Der sachliche Anwendungsbereich von § 7 Abs. 2 EStG hat sich gegenüber § 7 Abs. 2 EStG a.F. nicht verändert. Gewählt werden kann die degressive AfA in der Steuerbilanz unabhängig von der in der Handelsbilanz gewählten AfA-Methode. Beschränkt ist die degressive AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt sie grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt für Wirtschaftsgüter, die, sofern sie sowohl materielle als auch immaterielle Komponenten enthalten, als materielle Wirtschaftsgüter eingeordnet werden können. Hierzu ist Voraussetzung, dass die materielle Komponente des Wirtschaftsguts wertbestimmend ist und es dem Erwerber auf den materiellen Gehalt des Wirtschaftsguts ankommt. Die Beschränkung der degressive AfA auf materielle Wirtschaftsgüter dürfte nicht einsichtig sein, da auch Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter den wirtschaftlichen Fortschritt vorantreiben. Günstiger gegenüber der linearen AfA ist die degressive AfA nur in den Fällen, in denen die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mindestens 5 Jahre beträgt. Bei Nutzungsdauern bis einschließlich 4 Jahren übersteigt die degressive AfA die lineare Afa nicht. Bei Inanspruchnahme der degressiven AfA bietet es sich an, auf die lineare AfA überzugehen, wenn der Abschreibungsbetrag, der sich aus der Verteilung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer ergibt, den degressive Abschreibungsbetrag übersteigt.

(so Althoff, Ist die degressive Abschreibung noch eine zeitgemäße Lösung?, BB 2020, 2352)

• 2021

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter/BMF v. 26.2.2021, BStBl 2021 I, 298/§ 7 EStG

 

Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, BStBl 2021 I S. 298) unterstellt bei Computerhardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Die Regelung beinhaltet ein Wahlrecht. Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die jeweils in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens fallen. Dabei dürfte die Aufzählung der Computerhardware im Gegensatz zur Aufzählung der Software als abschließend anzusehen sein. Geltung hat die Regelung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Entsprechendes gilt auch für Altfälle, soweit die Abschreibung noch nicht vollständig erfolgt ist. Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, sofern sie zur Erzielung von Einkünften verwendet werden. Die Verkürzung der Nutzungsdauer dürfte im Rahmen der Handelsbilanz grundsätzlich nicht relevant sein. Hier ist die tatsächliche Nutzungsdauer zu schätzen. Dies kann in der Steuerbilanz zu latenten Steuern führen. Des Weiteren ist zu beachten, dass das BMF-Schreiben für die Finanzgerichtsbarkeit nicht bindend ist. Hieraus können sich Einschränkungen hinsichtlich einer späteren Klage ergeben. Fraglich ist auch, ob die Regelungen in dem BMF-Schreiben zu einer unerlaubten Beihilfe im Sinne des Unionsrechts führen. Können die entsprechenden Aufwendungen auch über die GWG-Regelung geltend gemacht werden, sollte dieser Weg wegen der geringeren Risiken bevorzugt werden.

(so Endert, Zur Abschreibung "digitaler Wirtschaftsgüter" – Zugleich eine kritische Analyse des BMF-Schreibens v. 26.2.2021, DStR 2021, 591)

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter/BMF v. 26.2.2021, BStBl 2021 I, 298/§ 7 EStG

 

Das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, BStBl 2021 I S. 298) geht bei Computerhardware und Software von einer Nutzungsdauer von einem Jahr aus. Insoweit dürfte – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem obigen BMF-Schreiben ergibt - von einem faktischen Wahlrecht auszugehen sein. Die Regelung dürfte eine Ergänzung zu § 6 Abs. 2 EStG für höherwertige digitale Wirtschaftsgüter darstellen. Nicht kompatibel dürfte die Regelung vor dem Hintergrund der Grenze von 1.000 EUR zu § 6 Abs. 2a EStG sein. Ist die Regelung als faktisches Wahlrecht anzusehen, dürfte der Steuerpflichtige hinsichtlich der Wahl der längeren Nutzungsdauer einen erweiterten Gestaltungsspielraum haben, da die bisherigen verwaltungsseitigen Afa-Regelungen insoweit aufgehoben wurden. Im Übrigen dürfte die Regelung mit § 7 Abs. 1 EStG nicht vereinbar sein. Die vorgegebene Nutzungsdauer von pauschal einem Jahr entspricht nur in Ausnahmefällen der Lebenswirklichkeit. In der Praxis dürfte regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen sein. Von daher dürfte die Regelung willkürlich sein und einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Auch dürfte eine Übernahme der Regelung in die Handelsbilanz mit § 253 Abs. 3 HGB nicht vereinbar sein. Außerdem dürfte die Vorgehensweise als eine Umgehung des Gesetzgebungsverfahrens anzusehen sein. Von daher bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

(so Althoff, BMF-Schreiben zur S...

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