• 2020

Lizenzerlöse aus dem Ausland / Anrechnung ausländischer Quellensteuer / § 34c Abs. 6 EStG

 

Bei Lizenzerlösen steht nach Art. 12 OECD-MA regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers das Besteuerungsrecht und dem Ansässigkeitsstaat des Lizenznehmers das Quellensteuerrecht zu. Die Quellensteuer wird bei Bestehen eines DBA im Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebers nach § 34c Abs. 6 EStG angerechnet. Nicht angerechnet wird zu Unrecht erhobene Quellensteuer. In diesem Fall sind entsprechende Erstattungsansprüche gegenüber dem Quellenstaat geltend zu machen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Quellensteuerstaat die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Quellensteuer verweigert. Zu beachten ist, dass sich die Quellensteuer regelmäßig nach der Höhe der Lizenzeinnahmen bestimmt. Demgegenüber bezieht sich die Anrechnung der Quellensteuer auf die ausländischen Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die mit den den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Hierbei ist fraglich, ob und in welchem Umfang Kosten für die Grundlagenforschung zu berücksichtigen sind (I R 14/19).

(so Becker, Steuerliche Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern auf Lizenzerlöse, DB 2020, 1311)

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