• 2019

Gewinnneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei Personengesellschaften/§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

 

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ermöglicht bei Personengesellschaften die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu Buchwerten, soweit diese unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Fraglich ist, inwieweit § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anwendbar ist, wenn für die Übertragung des Wirtschaftsguts eine nicht nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung erbracht wird. Strittig in diesem Zusammenhang ist, ob bei derartigen teilentgeltlichen Übertragungen die strenge Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie gilt. Mit Beschluss v. 27.10.2015 (BFH, Beschluss v. 27.10.2015, X R 28/12, BFH/NV 2016 S. 310) wurde diese Frage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebeschluss wurde zwischenzeitlich wegen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache aufgehoben. Das beklagte FA hatte dem klägerischen Begehren durch Abhilfebescheid vollumfänglich entsprochen. Fraglich ist, wie die FinVerw auf die Aufhebung des Vorlagebeschlusses reagieren wird. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie den in diesem Zusammenhang ergangenen Nichtanwendungserlass v. 12.9.2013 (BMF, Schreiben v. 12.9.2013, IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl 2013 I S. 1164) aufheben wird. Für den Steuerpflichtigen bleibt die Thematik damit weiterhin umstritten. Da bei der Übertragung von bebauten Grundstücken bei Anwendung der strengen Trennungstheorie das Entgelt dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks gegenüberzustellen ist, empfiehlt sich die Fertigung eines objektiven Wertgutachtens.

(so Becker, Anwendung der Trennungstheorie bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, DB 2019, 326)

Abzinsung von Verbindlichkeiten/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dies ist regelmäßig der Nenn- bzw. Rückzahlungsbetrag. Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Keine Geltung hat dies für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten und für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Ermittlung des Abzinsungsbetrags kommt es auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag an. Dabei dürften am Stichtag bereits absehbare künftige Umstände zu berücksichtigen sein. Der BFH hat mit Urteil v. 18.9.2018 (BFH, Urteil v. 18.9.2018, XI R 30/16, BFH/NV 2019 S. 69) entschieden, dass eine Abzinsung nicht zu erfolgen hat, wenn der Zinslauf erst nach dem Bilanzstichtag beginnt, da in diesem Fall von einem verzinslichen Darlehen auszugehen ist. Dementsprechend dürfte von einem unverzinslichen Darlehen auszugehen sein, wenn die Unverzinslichkeit erst nach dem Bilanzstichtag greift. Ist eine Zinsvereinbarung aufschiebend bedingt, ist diese Vereinbarung nach Auffassung der Finanzverwaltung bis zum Eintritt der Bedingung so zu behandeln, als wenn sie nicht vorhanden wäre. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr ist von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen. Dies dürfte nur dann nicht gelten, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag mit dem Eintritt der Bedingung nicht gerechnet werden kann. Auch eine geringfügige Verzinslichkeit führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit. Gelten dürfte dies auch bei Vereinbarung eines Zinssatzes von 0 % oder eines Negativzinssatzes. Im Übrigen kann mit Vereinbarung einer geringfügigen Verzinsung die Abzinsung vermieden werden. Vermieden werden kann die Abzinsung für die Zukunft auch durch eine nachträgliche Vereinbarung einer geringfügigen Verzinsung. Ist eine Verbindlichkeit nur für einen bestimmten Zeitraum der gesamten Laufzeit verzinslich, liegt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor.

(so Mirbach/Mirbach, Zweifelsfragen bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten im Steuerrecht - Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 18.9.2018 - XI R 30/16, NWB 2019, 396)

Rückkaufoptionen im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen/§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Die OFD NRW äußert sich in ihrer Verfügung v. 24.4.2018, S 2137-2012/0007 - St 143, zu Rückkaufoptionen im Zusammenhang mit Leasing-Restwertmodellen. Diese geht auf die bilanzielle Behandlung der Entgelte bei Abschluss des Restwertmodells nicht ein. Das Restwertmodell dürfte beim Händler ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellen. Der Hersteller dürfte in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit zu passivieren haben. Hinsichtlich der Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach dürften die im BMF-Schreiben v. 12.10.2011 (BMF, Schreiben v. 12.10.2011, IV C 6 - S 2137/09/10003, BStBl 2011 I S. 967) niedergelegten Grundsätze maßgebend sein. Die OFD NRW vertritt in ihrer obigen Verfügung die Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Hersteller im Zeitpunkt des Rückkaufs die Anschaffungskosten des zurückerworbenen Fahrzeugs mindert mit der Folge, dass keine Forderung zu bilanzieren ist. Dem dürfte nicht zu folgen sein, da dies mit dem Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot ni...

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