• 2020

Kapitalertragsteuerabzug / Crowdinvesting / Crowdlending / § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c EStG

 

Das Crowdinvesting ist regelmäßig eigenkapitalbasiert. Es handelt sich um stille Beteiligungen bzw. partiarische Darlehen. Demgegenüber ist das Crowdlending fremdkapitalbasiert. Hier erhalten die Investoren eine Gegenleistung in Form eines gewinnunabhängigen Zinssatzes. Die Anleger erzielen insoweit Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Abwicklung erfolgt in beiden Fällen in der Regel über Internetplattformen. Die Erträge aus partiarischen Darlehen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtung. Für sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Rahmen des Crowdlending galt dies bisher nicht. Aus Gründen der Gleichbehandlung beider Finanzierungsformen wurde dies durch die Neuregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c EStG geändert. Nunmehr unterliegen auch derartige Zinsen im Rahmen des Crowdlending dem Kapitalertragsteuerabzug. Uneingeschränkt gilt dies bei unbeschränkt einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Investoren. Demgegenüber unterliegen bei Steuerausländern Zinseinkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG nur der beschränkten Steuerpflicht bei Besicherung durch inländischen Grundbesitz. Von daher dürfte ein ausländischer Investor nur in Ausnahmefällen mit seinen Zinsen aus dem Crowdlending-Kreditvertrag beschränkt steuerpflichtig sein. Insoweit kommt es nach wie vor zu einer Ungleichbehandlung von Crowdinvesting und Crowdlending. Von daher sollten Crowdlending-Kreditverträge mit ausländischen Anlegern so gestaltet werden, dass mangels beschränkter Steuerpflicht die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug entfällt.

(so Janzen, Erweiterter Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdfunding-Vorhaben - Auswirkungen der Gesetzesänderung durch das sog. Jahressteuergesetz 2019, NWB 2020, 692)

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