• 2019

Güterstandswechsel / Unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten / § 5 ErbStG

 

Die Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Zum einen bietet sich damit für den vermögenden Ehegatten die Möglichkeit, durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft dem weniger vermögenden Ehegatten schenkungsteuerfrei Vermögen zu Lebzeiten zuzuwenden. Zum anderen können hierdurch in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht angezeigte Schenkungen zwischen den Ehegatten nachträglich "geheilt" werden. Unentgeltliche Zuwendungen zwischen den Ehegatten können nach § 1380 BGB auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Folge ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuerpflicht. Ist insoweit der Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erfüllt, können Hinterziehungszinsen im Hinblick auf die bisher nicht entrichtete SchenkSt anfallen. Nicht erfasst von § 1380 BGB werden übliche Gelegenheitsgeschenke. Diese sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 von der SchenkSt befreit. Auch muss der Zugewinn des Zuwendenden vor Anwendung von § 1380 BGB den Zugewinn des Zuwendungsempfängers übersteigen. In dem den Güterstandswechsel regelnden Ehevertrag können auch Modifizierungen hinsichtlich des Zugewinnausgleichs vereinbart werden. Soll dem Ehegatten ein überhöhter Zugewinnausgleich verschafft werden, unterliegt der die gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung übersteigende Betrag der SchenkSt, wenn mit dieser Vereinbarung in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen. Keine Schenkung liegt grundsätzlich im umgekehrten Fall vor. Soll eine in Geld bestehende Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung anderer Vermögensgegenstände erfüllt werden, liegen ertragsteuerlich entsprechende Veräußerungsgeschäfte vor. Ertragsteuerlich dürfte ein Veräußerungsvorgang nicht vorliegen, wenn die Zugewinnausgleichsforderung gleich auf die Übertragung der entsprechenden Vermögensgegenstände gerichtet ist.

(so Heide, Der Güterstandswechsel im Schenkungsteuerrecht – Potenziale und Fallstricke, NWB 2019, 1597)

• 2020

Güterstandschaukel / Rückwirkender Wechsel / Zwei Eheverträge / Leistung an Erfüllungs statt / Ausländisches Güterrecht / Mitteilungspflicht / § 5 Abs. 2 ErbStG

 

Die Güterstandschaukel ermöglicht den Schutz des Vermögens eines Ehegatten vor dem Zugriff von dessen Gläubiger, die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen von Kindern nur eines Ehegatten und die Vermeidung von SchenkSt bei Erwerben unter Ehegatten. Schenkungsteuerlich können mit ihr vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 2 ErbStG die Rechtsgrundlage für eine nicht steuerbare Zuwendung unter Ehegatten in der Zukunft geschaffen, eine nachträgliche Heilung einer verunglückten Schenkung unter Ehegatten in der Vergangenheit erreicht, nachsteuerschädliche Schenkungen bei begünstigten Großerwerben von unternehmerischem Vermögen und Kettenschenkungen vermieden werden. Möglich ist auch eine Kombination zwischen Güterstandschaukel und Familienheimschaukel. Die Güterstandschaukel setzt die tatsächliche Beendigung des Güterstands voraus. Der rückwirkende Wechsel des Güterstands ist zulässig. Ausgeschlossen ist eine Rückwirkung auf einen Tag vor der Eheschließung. Möglich ist eine Rückwirkung auf den Tag der Eheschließung bzw. jeden beliebigen Tag zwischen Eheschließung und Vertragsabschluss. Auch bei einem modifizierten Zugewinnausgleich sollte bei Zweifeln über das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs eine rückwirkende Aufhebung erfolgen. Die Güterstandschaukel sollte im Rahmen von zwei getrennten Eheverträgen vereinbart werden. Erbrechtliche Regelungen sollten in die entsprechenden Vereinbarungen nicht aufgenommen werden. Auch sollte zwischen den beiden Verträgen ein zeitlicher Abstand bestehen. Die Zugewinnausgleichsforderung kann auch statt in Geld durch Übertragung von Sachen oder Rechten erfolgen (Leistung an Erfüllungs statt). Hieraus können sich zwar keine schenkungsteuerlichen Folgen ergeben, wohl aber einkommensteuerliche (Veräußerungstatbestand) oder grunderwerbsteuerliche. Vermieden werden kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang, indem zunächst die Vermögensübertragung erfolgt und danach die Beendigung des Güterstands. Diese Gestaltungsvariante ist allerdings nicht rechtssicher. Anerkannt – zumindest in der Praxis der FinVerw – ist dagegen die Vermeidung eines steuerpflichtigen Veräußerungsvorgangs durch eine entsprechende vorherige Modifizierung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Bei der Übertragung von steuerverstrickten Vermögenswerten sollte eine vorherige Abstimmung mit der FinVerw in Erwägung gezogen werden. Auch von ausländischen Ehegatten kann die Güterstandschaukel genutzt werden, wenn deutsches Güterrecht gilt. Hierbei dürfte auch eine rückwirkende Wahl des deutschen Güterrechts auf den Tag der Eheschließung möglich sein. Bei der Anwendung von ausländischem Güterrecht ist die Rechtslage ungeklärt. Ein steuerfreier Zu...

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