• 2022

Bewertung von Beteiligungen / Berücksichtigung von persönlichen Verhältnissen / § 9 BewG / § 6 AStG

 

Bei der Bewertung von Beteiligungen sind nach § 9 Abs. 2 und 3 BewG persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft z. B. Vinkulierungen oder Entnahmebeschränkungen. Fraglich ist, ob dies mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Für steuerliche Zwecke wird – im Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Praxis – durch die Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse die Beteiligung zu hoch bewertet. Dies führt zu einer Überzeichnung der Leistungsfähigkeit des Gesellschafters. Diese Problematik tritt nicht nur auf bei Bewertungen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke, sondern auch bei Bewertungen im Rahmen der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG). Verschärfend kommt in letzteren Fällen noch hinzu, dass es sich hier um die Erfassung rein fiktiver Veräußerungen handelt.

(so Welling, Der Leistungsfähigkeitsgedanke und die Entstrickung im Spiegel der europäischen Freizügigkeitsrechte – Wie leistungsfähig ist der wesentlich Beteiligte tatsächlich?, FR 2022, 689)

Eignung des objektivierten Unternehmenswerts i. S. d. IDW S 1 für steuerliche Bewertungsanlässe / § 9 BewG

 

Ist für steuerliche Zwecke ein Unternehmen zu bewerten, wird üblicherweise ein objektivierter Unternehmenswert i. S. d. IDW S 1 ermittelt. Da auch Unternehmen mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG zu bewerten sind, stellt sich die Frage, ob der objektivierte Unternehmenswert i. S. d. IDW S 1 dem gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG entspricht. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen fehlt dem objektivierten Unternehmenswert i. S. d. IDW S 1 die nötige Normorientierung. Zum anderen wird im Rahmen der Bewertung nach dem IDW S 1 ein real nicht existierendes Bewertungssubjekt unterstellt. Dem gegenüber ist – vor dem Hintergrund des steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzips – für steuerliche Bewertungszwecke maßgebend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines bestimmten individuellen Steuersubjekts.

(so Herrmann, Gemeiner Wert gem. § 9 BewG vs. objektivierter Unternehmenswert nach IDW S 1 – Besitzt der objektivierte Unternehmenswert nach IDW S 1 die für steuerliche Bewertungsanlässe notwendige Normorientierung?, DB 2022, 2169)

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