• 2021

Aufteilung des Werts einer Personengesellschaft / Variable Kapitalkonten / § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG

 

Nach § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG i. V. m. R B 97.4 ErbStR 2019 ist der Wert einer Personengesellschaft nach der ertragsteuerlichen Gesamthandsbilanz unter Berücksichtigung der variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei ertragsteuerlich um Eigenkapital der Gesellschaft handelt, auf die Gesellschafter aufzuteilen. Die Einbeziehung variabler Kapitalkonten, die ertragsteuerlich als Eigenkapital anzusehen sind, dürfte, insbesondere im Fall eines aktivischen Gesellschafterkontos, zu einem fehlerhaften Anteilswert führen. Gelten dürfte dies auch im Hinblick auf die Aussage, dass einem Kommanditisten kein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der KG zugerechnet werden kann (R B 97.5 Abs. 2 ErbStR 2019). Die Verteilung des Unternehmenswerts auf die Gesellschafter hat nach den Bestimmungen des Handelsrechts und des Gesellschaftsvertrags zu erfolgen. Ohne Bedeutung ist die ertragsteuerliche Beurteilung. Vor diesem Hintergrund ist für die Aufteilung des Werts einer Personengesellschaft von entscheidender Bedeutung, dass eine den handelsrechtlichen und gesellschaftsvertraglichen Vorschriften entsprechende Bilanzierung vorgenommen wird, damit das für die Verteilung maßgebliche Kapitalkonto i. S. d. § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG zutreffend ausgewiesen wird. Das Urteil des BFH v. 17.6.2020, II R 43/17 dürfte dem nicht entgegenstehen.

(so Ros, Erbschaftsteuerlicher Wert des Kommanditanteils am Betriebsvermögen bei aktivistischem Gesellschafterkonto, DStR 2021, 841)

• 2022

Geplante Änderungen hinsichtlich der Bewertung von Immobilien durch das JStG 2022 / Höhere Immobilienwerte / §§ 177 bis 198 BewG

 

Durch das JStG 2022 sollen §§ 177 bis 189 BewG geändert werden. In Kraft treten sollen die Änderungen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen das Ertrags- und das Sachwertverfahren sowie die Bewertung in Sonderfällen. Die beabsichtigten Gesetzesänderungen können im Rahmen der ErbSt und SchenkSt zu höheren Immobilienwerten führen. Entsprechendes gilt auch im Rahmen der GrESt. Ursache hierfür sind im Wesentlichen Änderungen bei den Liegenschaftszinssätzen, der pauschalen Wertermittlung der Bewirtschaftungskosten, den Wertzahlen sowie der Gesamtnutzungsdauer bestimmter Gebäudearten. Des Weiteren sollen ein Regional- und ein Alterswertminderungsfaktor eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderungen kann es sich im Einzelfall empfehlen, Übertragungsvorgänge noch vor deren Inkrafttreten vorzunehmen. Nicht betroffen von den beabsichtigten Änderungen ist die GrSt.

(so Dorn, Geplante Änderungen des BewG durch das JStG 2022: Höhere Immobilienwerte drohen!, DStR 2022, 2289)

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