• 2021

Erlöschen des Steuerschuldverhältnisses auch gegenüber dem Schenker / § 28a ErbStG

 

Sind die Voraussetzungen des § 28a ErbStG erfüllt, wird die ErbSt bzw. SchenkSt erlassen. Dabei betrifft § 28a ErbStG nicht nur den unmittelbaren, sondern auch den gestuften Großerwerb. Erfolgen innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren mehrere Erwerbe, ist § 28a ErbStG für das insgesamt erworbene begünstigte Vermögen anzuwenden. Es kommt damit zu einer neuen Steuerpflicht. Folge kann eine rückwirkende Besteuerung eines bereits nach § 28a ErbStG abgeschlossenen Übertragungsvorgangs sein. Während im Rahmen eines Erbfalls das Steuerschuldverhältnis nur zum Erwerber begründet wird, erfolgt im Rahmen einer Schenkung die Begründung des Steuerschuldverhältnisses sowohl zum Erwerber als auch zum Schenker. Von daher stellt sich die Frage, ob der Schenker als Steuerschuldner nach einer Erlassentscheidung zugunsten des Erwerbers noch in Anspruch genommen werden kann. Zwar dürfte dies einen Verstoß gegen das Auswahlermessen darstellen. Eine Nacherhebung der SchenkSt beim Schenker dürfte aber nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Erreichen lassen dürfte sich eine verbindliche Absicherung nur über eine verbindliche Auskunft. Ein entsprechendes Problem kann auch auftreten, wenn der Schenker im Rahmen der Unternehmensnachfolge vor dem Hintergrund eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts die SchenkSt übernimmt. Hier sollte eine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass dies nicht gilt, wenn rückwirkend eine Gesamtschenkung entsteht, die nach § 28a ErbStG der einheitlichen Verschonungsbedarfsprüfung zu unterziehen ist.

(so Roser, Verschonung nach § 28a ErbStG – Unklarheiten und Anwendungsfragen für die konsequente Auslegung der gesetzlichen Konzeption, DStR 2021, 386)

Verschonungsbedarfsprüfung / Zweifelsfragen / § 28a ErbStG

 

Bei der Prüfung der Grenze von 26 Mio. dürfte die Nettobetrachtung gelten. Zu berücksichtigen ist nur begünstigtes Vermögen, wenn und soweit dessen Erwerb unentgeltlich erfolgt. Relevant ist begünstigtes Vermögen von daher nur, soweit es die Gegenleistung, die abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen und die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten übersteigt. Gegenleistungen, Auflagen und Verbindlichkeiten, die anteilig auf den Vorwegabschlag entfallen, dürften bei der Prüfung der Grenze von 26 Mio. nicht abzugsfähig sein. Bei Mischerwerben von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen dürften zunächst die mit dem begünstigten bzw. nicht begünstigten Vermögen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Schulden bzw. Lasten von dem jeweiligen Vermögen abziehbar sein. Danach verbleibende Schulden bzw. Lasten sind gleichmäßig aufzuteilen und jeweils abzuziehen. Ein beim nicht begünstigten Vermögen verbleibender negativer Betrag dürfte dann vom begünstigten Vermögen abzuziehen sein. Auch beim verfügbaren Vermögen i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG dürfte die Nettobetrachtung gelten. Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens dürften positive bzw. negative Salden beim eigenen Vermögen des Erwerbers, beim schenkweise erworbenen Vermögen und bei den Nacherwerben verrechenbar sein. Ungeklärt ist die Verschonungsbedarfsprüfung bei Übernahme der Steuer durch den Schenker. Der Erwerber dürfte hier den Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen können. Maßgebend dürfte allein das verfügbare Vermögen des Erwerbers sein, wobei auch der Steuerfreistellungsanspruch des Erwerbers zu dessen verfügbaren Vermögen gehören dürfte.

(so Korezkij, Ausgewählte Zweifelsfragen rund um die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: 26 Mio. EUR-Grenze, verfügbares Vermögen und die Steuerübernahme, DB 2021, 1427)

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