• 2019

Disquotale verdeckte Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter / § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 13.9.2017, II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person als Schenkung des an der Vorteilsgewährung mitwirkenden Gesellschafters an die nahestehende Person zu werten ist. Fraglich ist, ob dies auch bei einer disquotalen verdeckten Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter gilt. Von Bedeutung ist diese Problematik insbesondere im Rahmen von Familienkapitalgesellschaften. Die Fragestellung dürfte zu bejahen sein. Die disquotale verdeckte Gewinnausschüttung dürfte eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbare Schenkung der anderen nicht begünstigten Gesellschafter im Umfang ihrer Beteiligungsquote darstellen. Folge in diesen Fällen kann eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG sein. Die sich daraus ergebende Doppelbesteuerung dürfte dadurch einzuschränken sein, dass für die Nachsteuerberechnung nur auf die schenkweise erworbene Beteiligungsquote abgestellt wird. Zu beachten ist auch die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG.

(so Sobisch, Nach den BFH-Grundsatzurteilen vom 13.9.2017 – Offene Fragen zur schenkungsteuerlichen Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung, ErbStB 2019, 16)

Transparenz der Personengesellschaft in erbschaftsteuerlicher Hinsicht / § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

 

Erbschaftsteuerlich gilt die Personengesellschaft als transparent. Ist sie an einer Erbschaft oder Schenkung beteiligt, gelten die Gesellschafter der Personengesellschaft als Schenker, Beschenkte oder Erbe. Demgegenüber ist im Rahmen des Zivilrechts die Personengesellschaft selbst Trägerin ihres Vermögens. Diese Differenzierung dürfte nicht haltbar sein. Sie ist mit der vom BFH geforderten Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Steuerrecht bei Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht vereinbar. Entsprechende Verfahren sind sowohl beim BFH (II R 9/17) als auch beim BVerfG (1 BvR 1599/18) anhängig.

(so Borggräfe/Staud, Die erbschaftsteuerliche Transparenz der Personengesellschaft – Weiterhin Richter(-un-)recht oder (zukünftig) Gesetzes- und Verfassungstreue?, FR 2019, 149)

Lebzeitige Nachfolgegestaltung bei Immobilien / Steuerbefreiungen / Mittelbare Grundstücksschenkung / Nießbrauch / Familiengesellschaften / § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG / § 13 ErbStG / § 13b ErbStG / § 13d ErbStG

 

Wesentlicher Aspekt der lebzeitigen Nachfolgegestaltung bei Immobilien ist das Freibetragsmanagement in Form der Ausnutzung der Zehnjahreszeiträume. Bei der Übertragung vermieteter Immobilien kommt die Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ErbStG in Betracht. Temporärer Leerstand und geringfügige Mieten, die über die symbolische Miete hinausgehen, sind unschädlich. Die Betrachtung ist gebäudeteilbezogen. Eine vorherige Umwidmung von Gebäudeteilen kann interessant sein. Eine Behaltenspflicht besteht nicht. Auch eine weitere Vermietung zu Wohnzwecken muss nicht erfolgen. Eine mittelbare Grundstücksschenkung bietet sich an, wenn der Steuerwert der Immobilie unter ihrem Verkehrswert liegt. Die Zusage des Geldbetrags muss bis zum Erwerb des Grundstücks erfolgt sein. Trägt der Beschenkte die Erwerbsnebenkosten, mindert dies den Steuerwert der Zuwendung. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG findet keine Anwendung. Die Übertragung eines Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner ist steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Es besteht weder eine Behaltensfrist noch eine Objekt- oder Wertbeschränkung. Soll eine Ertragsquelle vorbehalten werden, empfiehlt sich eine Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Wird die Steuerbefreiung für vermietete Grundstücke in Anspruch genommen, ist § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG zu beachten. Die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG und die Korrektur nach § 14 Abs. 2 BewG kann über ein Sachverständigengutachten nach § 198 BewG vermieden werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen sollte die gesetzliche Lastenverteilung abbedungen werden. Soll das Auseinanderfallen des Familienvermögens verhindert werden, bietet sich eine Immobilien-Familiengesellschaft an. Hierdurch lassen sich auch Progressionsunterschiede nutzen. Handelt es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft, kann bei der Übertragung des Anteils z. B. die Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG in Betracht kommen. Große Immobilienvermögen lassen sich über die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG steuergünstig übertragen. Zu beachten bei der Gestaltung sind die durch das Urteil des BFH v. 24.10.2017, II R 44/15 und dem damit im Zusammenhang stehenden Nichtanwendungserlass der FinVerw vom 24.3.2018, BStBl I 2018, 692 hervorgerufenen Unsicherheiten.

(so von Fragstein/Niemsdorff, Immobilien im Privat- und Betriebsvermögen in der steuerlichen Nachfolgeberatung – Gestaltungsüberlegungen für eine steueroptimierte Übertragung, NWB 201...

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