• 2019

Unternehmertestament / § 3 ErbStG

 

Das Unternehmertestament gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Soll bereits zu Lebzeiten der Ehegatten eine Bindungswirkung erreicht werden, bietet sich eine erbvertragliche Regelung an. Ungünstige Verfügungen insoweit können im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden. Bestehen gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln ist der Unternehmer verpflichtet, sein Testament entsprechend abzustimmen. Bei Bestehen einer Eintrittsklausel ist zu bedenken, dass der Eintrittsberechtigte seine Beteiligung an der Gesellschaft durch eine entsprechende Einlage selbst finanzieren muss. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel bzw. bei einer Eintrittsklausel wächst der Gesellschaftsanteil, sofern der Erbe nicht zum zulässigen Gesellschafterkreis gehört, ohne gesonderte Regelung den verbleibenden Gesellschaftern zu. Gesellschaftsrechtliche Abfindungsbeschränkungen bzw. Abfindungsausschlüsse können zur Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG führen. Die Pflichtteilsproblematik lässt sich durch Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen regeln. Die Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs kann erreicht werden durch die lebzeitige unentgeltliche Aufnahme in eine Personengesellschaft oder durch die Vereinbarung von Fortsetzungs- oder qualifizierten Nachfolgeklauseln mit reduzierten bzw. ausgeschlossenen Abfindungsansprüchen. Nachgedacht werden sollte auch über eine Übertragung zu Lebzeiten. Gleiches gilt auch im Hinblick auf eine Vor- und Nacherbfolge. Als Gestaltungsalternative kommt insoweit auch ein Nießbrauchsvermächtnis in Betracht. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist das Urteil des BFH v. 25.1.2017, X R 59/14. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sollte statt einer Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.

(so Kamps/Stenert, Das Unternehmertestament im Mittelstand: Überlegungen für die steuerliche Beratung (Teil 1), DB 2019, 930)

Unternehmertestament / § 3 ErbStG

 

Regelmäßig ist eine Übertragung von Unternehmensvermögen von Todes wegen nicht zu empfehlen, da der Tod nicht planbar ist. Im Rahmen einer vorausschauenden Nachfolgeplanung kann aber vermieden werden, dass Begünstigungsmöglichkeiten ungenutzt bleiben. Begünstigtes Vermögen lässt sich z. B. schaffen durch Aufnahme von Gesellschaftern (überlassenes Grundstück wird dadurch zu Sonderbetriebsvermögen), durch Einlage von Finanzmitteln oder von sonstigen Wirtschaftsgütern, durch Gründung einer GmbH & Co. KG oder durch Abschluss einer Poolvereinbarung. Es ist darauf zu achten, dass durch die Testamentsgestaltung die Begünstigungsfähigkeit des Unternehmensvermögens nicht berührt wird. Der Erbfall darf nicht zu Zwangsentnahmen führen. Eventuell sind wesentliche Betriebsgrundlagen vorher auszulagern. Die Verwaltungsvermögensquoten sind zu beachten und regelmäßig zu überprüfen. Umschichtungen im Rahmen von Finanzmitteln oder Gegenständen des Verwaltungsvermögens dürfen nicht zu steuerpflichtigem Vermögen führen. Bei der Inanspruchnahme von Investitionsklauseln sind entsprechende Investitionspläne zu dokumentieren. Die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags empfiehlt sich vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Voraussetzungen für Familienunternehmen regelmäßig nicht. Bei der Testamentsgestaltung ist auch auf ertragsteuerliche Problembereiche zu achten. Die ungewollte Auflösung einer Betriebsaufspaltung muss vermieden werden. Gleiches gilt für die ungewollte Entnahme von Sonderbetriebsvermögen oder die ungewollte steuerliche Verstrickung. Im Einzelfall kann es sich empfehlen, Steuerbelastungen vom Erblasser auf den Nachfolger oder umgekehrt zu verlagern. Dies betrifft insbesondere die Verlustnutzung. Die Übertragung von Unternehmensvermögen auf Erbengemeinschaften ist regelmäßig nicht zu empfehlen. Bei Erbauseinandersetzungen ist ein Spitzenausgleich zu vermeiden. Zu beachten ist insoweit auch § 13b Abs. 5 ErbStG.

(so Kamps/Stenert, Das Unternehmertestament im Mittelstand: Überlegungen für die steuerliche Beratung (Teil 2), DB 2019, 990)

• 2020

Testamentarisch errichtete gemeinnützige Stiftungen / § 3 ErbStG / § 1 Abs. 1 KStG

 

Zu unterscheiden ist zwischen der von Erblasser testamentarisch errichteten gemeinnützigen Stiftung und der vom Erben aufgrund einer Anordnung des Erblassers errichteten gemeinnützigen Stiftung. Bei der vom Erblasser testamentarisch errichteten gemeinnützigen Stiftung gilt zivilrechtlich die Rückwirkungsfiktion nach § 84 BGB. Geltung hat § 84 BGB auch für die KSt-Pflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Sie soll nach Auffassung des BFH in seinem Urteil v. 6.6.2019, V R 50/17 nicht für die Befreiung von der KSt nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gelten. Dem dürfte nicht zu folgen sein, da über die Rückwirkungsfiktion nach § 84 BGB die erbschaftsteuerliche Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG gilt. Erbschaftsteuerlich dürfte in diesem Fa...

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