• 2019

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform/Länderöffnungsklausel/Art. 3 GG/Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG/Art. 105 Abs. 2 GG/Art. 125b Abs. 3 GG

 

Fraglich ist, ob die Regelungen zur Grundsteuerreform verfassungsgemäß sind. Gegen die Länderöffnungsklausel als solche dürften nach den vorgenommenen Änderungen in Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7, 105 Abs. 2 und 125b Abs. 3 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere führen abweichende Regelungen hinsichtlich der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit. Gerechtfertigt werden kann die Erhebung von Grundsteuer nur aufgrund des Leistungsfähigkeits- oder des Äquivalenzprinzips, wobei in beiden Fällen als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nur der Verkehrswert des Grundbesitzes herangezogen werden kann. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14 keinen der beiden Rechtfertigungsgründe vorgeschrieben. Der vom Gesetzgeber gewählte Rechtfertigungsgrund muss aber aus der gesetzlichen Neuregelung klar erkennbar sein. Dementsprechend folgerichtig muss auch die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ausgestaltet sein. Aus der gesetzlichen Neuregelung ist der gewählte Rechtfertigungsgrund nicht eindeutig erkennbar. Damit kann auch die Folgerichtigkeit der Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes nicht geprüft werden. Dies dürfte mit dem GG nicht vereinbar sein. Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn ein Bundesland aufgrund der Länderöffnungsklausel eigene Regelungen zur Grundsteuer erlässt. Auch hier muss der Belastungsgrund erkennbar sein. Auch müssen die Bewertungsregelungen folgerichtig und realitätsgerecht ausgestaltet werden. Da sowohl nach dem Leistungsfähigkeits- als auch nach dem Äquivalenzprinzip der Verkehrswert als Grundlage für die Bewertung des Grundbesitzes herangezogen werden muss, stellt sich die Frage, wie eine unterschiedliche Bewertung des Grundbesitzes in den einzelnen Bundesländern verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Vor diesem Hintergrund wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis sowohl das Bundes-Modell als auch abweichende Länder-Modelle dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden.

(so Feldner/Stoklassa, Verfassungsrechtliche Fragen zur sog. Länderöffnungsklausel im Rahmen der Grundsteuerreform, DStR 2019, 2505)

Bewertung von Wohngrundstücken/Vereinfachtes Ertragswertverfahren/Erste Analyse/§ 252 ff. BewG/§ 15 Abs. 4 GrStG/§ 26 GrStG

 

Die Bewertung von Wohngrundstücken erfolgt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Beeinflusst wird der Grundsteuerwert der Immobilie insbesondere von der Mietniveaustufe, dem Bodenrichtwert und dem Baualter. Im Ergebnis werden Immobilien in schlechteren Lagen relativ höher besteuert als Immobilien in guten Lagen. Diese Besserstellung von Immobilien in besseren Lagen lässt sich auch durch die Höhe des Hebesatzes nicht beeinflussen, da diese Bevorzugung in der gesetzlichen Regelung systematisch so angelegt ist. Von daher bestehen erhebliche Zweifel, ob durch die gesetzliche Regelung die Wertunterschiede von Immobilien in den verschiedenen Lagen einer Gemeinde realitätsgerecht abgebildet worden sind. Dies führt insoweit zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit. Verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt auch die Grundsteuerermäßigung für bestimmte Grundstückseigentümer nach § 15 Abs. 4 GrStG. Zum einen existieren Grundstückseigentümer i. S. v. § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GrStG nicht. Zum anderen ist in den Fällen des § 15 Abs. 4 Nr. 3 GrStG ein sachlicher Zusammenhang zwischen der ertragsteuerlichen Steuerbefreiung und der Grundsteuerermäßigung nicht erkennbar. Des Weiteren dürfte es Gemeinden mit Abschlägen in den Mietniveaustufen vor dem Hintergrund der Regelung in § 26 GrStG nicht immer möglich sein, ihr bisheriges Grundsteueraufkommen zu halten.

(so Schmidt, Reform der Grundsteuer – Eine erste Analyse der Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren, NWB 2019, 3719)

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform/Länderöffnungsklausel/Steuerneutrale Umsetzung/Art. 3 GG

 

Das BVerfG hat mit Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14 die Bemessungsgrundlage hinsichtlich der GrSt für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2019 gegeben. Im Rahmen der GrSt-Reform wurde den Ländern die Möglichkeit einer abweichenden Regelungskompetenz eröffnet. Nach den zeitlichen Vorgaben des BVerfG hätten die entsprechenden Landesgesetze vor dem 1.1.2020 verabschiedet werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, sollte gegen die entsprechenden GrSt-Messbescheide Einspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass die zeitlichen Vorgaben des BVerfG nicht eingehalten worden sind. Im Übrigen dürfte auch die sich aus der Länderöffnungsklausel ergebende unterschiedliche Bewertung vergleichbarer Grundstücke verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Des Weiteren sollte nach der Intention des Gesetzgebers die GrSt-Reform aufkommensneutral sein. Dies dürfte im Ergebnis kaum zu re...

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