• 2020

Vergleichswertverfahren/Einsatz eines Immobilienpreiskalkulators/§ 183 BewG

 

Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens müssen die Gutachterausschüsse seitens der FinVerw um Mitteilung der Vergleichspreise gebeten werden. Die Gutachterausschüsse sind zur Auskunft verpflichtet. Stattdessen werden von der FinVerw in Niedersachsen teilweise die Vergleichspreise über einen Immobilienpreiskalkulator ermittelt, der auf der Internetseite der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen zu finden ist. Das FG Niedersachsen hat mit Urteil v. 11.4.2014, 1 K 107/11 entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt ist. Vielmehr hat die FinVerw tatsächlich vom Gutachterausschuss Vergleichspreise anzufordern. Ungeachtet dessen greift die FinVerw in Niedersachsen zumindest teilweise weiterhin auf den Immobilienpreiskalkulator zurück. Stpfl. sollten entsprechende Bescheide nicht akzeptieren. Steht der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sollte zunächst die Aufhebung des Vorbehalts beantragt und nach Vorbehaltsaufhebung Einspruch eingelegt werden. Ergibt sich nunmehr aufgrund der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte mitgeteilten Vergleichspreise ein höherer Wert, kann entweder ein Gutachten nach § 198 BewG beauftragt oder der Einspruch nach § 362 Abs. 1 AO zurückgenommen werden. Ansonsten sollte ein Gutachten nach § 198 BewG immer erst dann in Auftrag gegeben werden, nachdem die FinVerw die Vergleichspreise verfahrensmäßig korrekt ermittelt hat. Zu denken ist auch an Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Verletzt sein könnte die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten.

(so Vorbeck, Die Bedarfsbewertung nach dem Vergleichswertverfahren unter Einsatz eines sog. Immobilienpreiskalkulators, DStR 2020, 322)

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