• 2020

Fondsgebundene Lebensversicherung mit Termfix-Klausel / Zeitpunkt der Steuerentstehung / § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

 

Im Rahmen von Nachlass- und Nachfolgeplanungen finden vielfach fondsgebundene Lebensversicherungspolicen mit Termfix-Klauseln Verwendung. Mit der Termfix-Klausel wird erreicht, dass ein entstandener Anspruch auf die Versicherungsleistung erst zu einem späteren, vorher definierten Zeitpunkt fällig wird. Fraglich ist, wann bei derartigen Lebensversicherungspolicen die Steuer entsteht. Nach Auffassung des FG Köln in seiner Entscheidung 30.1.2019, 7 K 1364/17 entsteht in diesen Fällen die Steuer zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Gleicher Auffassung ist das FG Nürnberg in seiner Entscheidung v. 12.9.2018, 4 K 498/17. Den genannten Entscheidungen dürfte in dieser Form nicht zu folgen sein. Vielmehr stellt sich die Frage, ob Ansprüche aus fondsgebundenen Lebensversicherungspolicen mit Termfix-Klauseln erbschaftsteuerlich i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG als betagt anzusehen sind. Dies dürfte grundsätzlich zu bejahen sein. Zivilrechtlich liegt eine Betagung vor, wenn ein Anspruch bereits entstanden, seine Fälligkeit aber hinausgeschoben ist. Zivilrechtlich liegt in diesen Fällen von daher ein betagter Anspruch vor. Grundsätzlich gilt dies auch erbschaftsteuerlich. Allerdings schränkt der BFH den zivilrechtlichen Betagungsbegriff für Zwecke der ErbSt ein. Danach liegt eine Betagung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG nur dann vor, wenn der Erwerber an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist. Dies dürfte bei fondsgebundenen Lebensversicherungspolicen mit Termfix-Klauseln aufgrund der Ungewissheit über die Höhe des Anspruchs – dieser hängt von der Performance des zugrunde liegenden Investmentfonds ab – regelmäßig zu bejahen sein. Gelten dürfte dies auf jeden Fall dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigung ausgeschlossen ist. Anders kann dies sein, wenn ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier sind maßgebend die jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Liegt erbschaftsteuerlich eine Betagung vor, erfolgt bei einem Geldanspruch die Bewertung der Forderung mit dem Nennwert zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Bei einem Anspruch auf Übertragung der Fondsanteile gilt grundsätzlich § 11 Abs. 4 BewG.

(so Frank/Neef, Erbschaftsteuerlicher Entstehungszeitpunkt bei fondsgebundenen Lebensversicherungspolicen mit Termfix-Klausel, FR 2020, 552)

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