• 2021

Reform der GrESt (Share Deals) / Übergangsregelungen / Erlasse v. 29.6.2021, BStBl I 2021, 1006 / § 23 GrEStG

 

Bei § 1 Abs. 2b GrEStG sind alle mit Ablauf des 30.6.2021 beteiligten Gesellschafter als Altgesellschafter anzusehen. Gelten dürfte dies sowohl für unmittelbar als auch mittelbar beteiligte Gesellschafter. Die Börsenklausel nach § 1 Abs. 2c GrEStG gilt für alle noch offenen Fälle. Diese kann damit im Rahmen von § 1 Abs. 2a GrEStG auch für die Vergangenheit Anwendung finden. Aus einem Beispiel des obigen BMF-Schreibens dürfte zu folgern sein, dass die FinVerw bei grundbesitzenden Personengesellschaften im Rahmen von § 1 Abs. 3 GrEStG bei unmittelbaren Gesellschafterwechseln der Pro-Kopf-Betrachtung folgt. Ungeklärt ist, ob es zu einer Doppelbesteuerung bei einem Signing vor dem 1.7.2021 (§ 1 Abs. 3 GrEStG a.F.) und einem Closing danach (§ 1 Abs. 2b GrEStG) kommt. Eine Doppelbesteuerung dürfte mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sein. Fraglich ist auch die Tatbestandskonkurrenz zwischen § 1 Abs. 3 GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG bei nach dem 1.7.2021 erfolgten Transaktionen. Hier stellt sich die Frage, ob § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 GrEStG auch dann vorrangig ist, wenn es nicht zum Closing kommt. Von Bedeutung ist dies für § 16 Abs. 5 GrEStG. Unklar bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen ist auch das Verhältnis zwischen § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG. Ebenfalls ungeklärt ist, ob eine Verlängerung von Nachbehaltensfristen im Rahmen von §§ 5, 6 GrEStG auch bei Erwerbsvorgängen vor dem 1.7.2021 möglich ist. Fraglich ist im Rahmen von § 1 Abs. 2a GrEStG im Hinblick auf die Regelung in § 23 Abs. 19 S. 1 GrEStG, ob Gesellschafter, die zur Überschreitung der Schwelle von 90 % beigetragen haben, für Zwecke des neuen Rechts als Neu- oder Altgesellschafter anzusehen sind. Sachgerecht dürfte es sein, insoweit von einer Altgesellschafterstellung auszugehen. In diesem Zusammenhang dürfte es im Rahmen von § 23 Abs. 19 S. 2 GrEStG ebenfalls als sachgerecht anzusehen sein, Kapitalgesellschaften, bei denen sich vor dem 1.7.2021 ein Gesellschafterwechsel von mehr als 90 % aber weniger als 95 % ereignet hat und dieser nach neuem Recht zum Anfall von GrESt geführt hätte, als Altgesellschafter anzusehen.

(so Broemel/Mörwald, Anwendungserlass zu den Übergangsregelungen der Grunderwerbsteuerreform: Erkenntnisse und weiterhin offene Fragen, DStR 2021, 2383)

Ertragsteuerliche Behandlung der GrESt / § 23 GrEStG

 

Bei Grundstücksgeschäften (Asset Deals) führt die GrESt zu Anschaffungsnebenkosten. Geltung hat dies in den Fällen von § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GrEStG. Die im Rahmen von Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften (Share Deals) entstehende GrESt führt zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Geltung dürfte dies nicht nur bei § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG haben, sondern auch bei § 1 Abs. 2b und 3a GrEStG. Im Rahmen des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG stellt sich die Frage, ob die GrESt als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als nicht abzugsfähiger Aufwand der Vermögensübertragung anzusehen ist (I R 25/20). Der ersteren Auffassung dürfte zu folgen sein. Diese Frage dürfte sich im Rahmen von § 1 Abs. 2b GrEStG aufgrund des Auseinanderfallens von Steuerschuldner und der übernehmenden Gesellschaft nicht stellen.

(so Fleischer/Schuhmann/Peterich, Praxishinweise zur ertragsteuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer – Einstufung als Betriebsausgabe oder Anschaffungsnebenkosten, NWB 2021, 3401)

Verlängerung der Mindest-Halte-Fristen / Übergangsregelung / § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG

 

Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass sich noch nicht abgelaufene Haltefristen i.S.d. § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 und § 7 Abs. 3 GrEStG auf grundsätzlich 10 Jahre verlängern. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung in § 23 Abs. 18 GrEStG kommt eine Verlängerung der bisherigen Frist von 5 auf grundsätzlich 10 Jahre nur bei Erwerbsvorgängen in Betracht, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht worden sind, sofern die bisherige Frist von fünf Jahren nicht zum 30.6.2021 abgelaufen ist. Verwirklicht ist ein Erwerbsvorgang mit Verwirklichung eines Tatbestands i.S.d. § 1 GrEStG. Bei Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs vor dem 1.7.2021 kommt eine Verlängerung der bisherigen Frist von 5 auf grundsätzlich 10 Jahre nicht in Betracht.

(so Behrens/Seemaier, Grunderwerbsteuerreform: Offene Fragen zu § 23 Abs. 24 GrEStG n.F., UVR 2021, 348)

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