• 2019

Berücksichtigung von Kaufpreisminderungen / § 16 Abs. 3 GrEStG / § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Fraglich ist, ob Kaufpreisminderungen als rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen sind. Diese Fragestellung wurde vom FG München in seiner Entscheidung v. 11.4.2018, 4 K 103/18 – II R 15/18 und vom FG Mecklenburg-Vorpommern in seiner Entscheidung v. 4.7.2018, 3 K 206/16 – II R 32/18 unterschiedlich entschieden. Anzuwenden ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch im Rahmen der GrESt. Fallgruppen sind z. B. die nachträgliche Änderung des Erwerbsgegenstands im Rahmen des einheitlichen Vertragswerks, die Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags oder die Anwendung von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Rahmen von § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3 GrEStG. Die Problematik der nachträglichen Veränderung der Gegenleistung ist ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und in § 16 Abs. 3 GrEStG geregelt. Beide Regelungen führen nicht zu einem rückwirkenden Ereignis. Kaufpreiserhöhungen stellen einen im Verhältnis zum ursprünglichen Erwerbsvorgang neuen Steuertatbestand dar, der zum Erlass eines neuen Steuerbescheids führt. Kaufpreisminderungen führen zur Anwendung von § 16 Abs. 3 GrEStG, der auf Aufhebung oder Änderung eines bereits ergangenen Steuerbescheids gerichtet ist. Zwar berührt § 16 GrEStG die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften nach §§ 172 ff. AO nicht. Nicht abschließend geklärt ist aber das Verhältnis von § 16 GrEStG zu § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Auffallend in diesem Zusammenhang ist die asymmetrische Regelung von Kaufpreisminderungen und Kaufpreiserhöhungen im Rahmen des GrEStG. Während Kaufpreiserhöhungen grundsätzlich zur Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG führen, finden Kaufpreisminderungen nur im Rahmen der engen Grenzen von § 16 Abs. 3 GrEStG Berücksichtigung.

(so Mathäus, Neue Entwicklungen zur grunderwerbsteuerlichen Berücksichtigung von Kaufpreisminderungen, DStR 2019, 1785)

• 2022

Auswirkungen der Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG / § 16 GrEStG

 

Es stellt sich die Frage, ob sich die Rückabwicklung nach § 16 GrEStG auch auf die Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG auswirkt mit der Folge, dass in der Zwischenzeit erfolgte Übertragungen von Anteilen an der veräußernden Gesellschaft zur Anwendung von § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG führen können. Dies dürfte vor dem Hintergrund von Wortlaut, Historie, systematischer Stellung und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu verneinen sein. Zwischenzeitlich erfolgte Anteilsübertragungen an der Gesellschaft dürften damit nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG erfüllen.

(Meining, Back to the Future? – Wirkung des § 16 GrEStG auf die grunderwerbsteuerliche Zuordnung eines Grundstücks für Zwecke des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG, UBG 2022, 591)

• 2023

Share Deals / Differenzierung zwischen Signing und Closing / § 16 Abs. 4a GrEStG

 

Die FinVerw sieht im Rahmen von Share Deals das Signing (§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG) und das Closing (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) als 2 verschiedene grunderwerbsteuerbare Vorgänge an. § 16 Abs. 4a GrEStG beinhaltet insoweit eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift, deren Sinn und Zweck in der Vermeidung einer doppelten Besteuerung besteht. Eine derartige Korrekturvorschrift dürfte nicht erforderlich sein. Zum einen besteht ein gesetzlicher Anwendungsvorrang von § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG. Zum anderen dürfte eine Korrektur auch über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erreicht werden können. § 16 Abs. 4a GrEStG findet nur Anwendung, wenn sowohl das Signing als auch das Closing korrekt angezeigt worden sind. Folge wäre bei in Betriebsprüfungen erstmals aufgedeckten Share Deals mangels Anzeige eine doppelte Versteuerung. Eine Festsetzung von GrESt hinsichtlich des Signing mangels korrekter Anzeige dürfte nach dem Closing aufgrund der Subsidiaritätsregelung unzulässig sein. Über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dürfte eine Aufhebung der Festsetzung von GrESt nach § 1 Abs. 3, 3a GrEStG auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 16 Abs. 4a GrEStG möglich sein. § 16 Abs. 4a GrEStG enthält keine Regelung bzgl. einer Ablaufhemmung hinsichtlich der Festsetzungsfrist des nach § 1 Abs. 3, 3a GrEStG ergangenen Bescheids. Insoweit dürfte das Closing als ablaufhemmendes rückwirkendes Ereignis anzusehen sein. Eine rückwirkende Anwendung von § 16 Abs. 4a GrEStG dürfte verfassungswidrig sein. Fraglich ist, inwieweit neben § 16 Abs. 4a GrEStG die hinsichtlich der obigen Problematik bestehenden Regelungen in Tz. 8 der gleichlautenden Erlasse zu § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG (BStBl I 2022, 801, 821) Bestand haben werden.

(Broemel/Mörwald, § 16 Abs. 4a GrEStG – Eine Verfahrensvorschrift mit substanziellen Risiken und Nebenwirkungen, DStR 2023, 73)

Share Deals / Differenzierung zwischen Signing und Closing / § 16 Abs. 4a GrEStG

 

Die FinVerw sieht im Rahmen von Share Deals das Signing (§ 1 Abs. 3 GrEStG) und das Closing (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) als 2 verschied...

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