• 2017
Unzulässige Beihilfe i.S.v. Art 107 Abs. 1 AEUV / Herrschendes Unternehmen / Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist / § 6a GrEStG
Der BFH (II R 62/14) hat § 6a GrEStG dem EuGH vorgelegt. Es geht um die Frage, ob die Konzernklausel als unzulässige Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. In diesem Zusammenhang lässt der BFH erkennen, dass er dazu tendiert, in der Konzernklausel keine unzulässige Beihilfe zu sehen. Des Weiteren hat der BFH im Rahmen des Vorlagebeschlusses zum Ausdruck gebracht, dass er beabsichtigt, bei Vereinbarkeit von § 6a GrEStG mit EU-Recht die Regelung anhand des Begünstigungszwecks auslegen. Danach soll herrschendes Unternehmen jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung sein können, die wirtschaftlich tätig ist. Es soll ausreichen, wenn das herrschende Unternehmen über die Beteiligung am abhängigen Unternehmen am Markt teilnimmt. Das herrschende Unternehmen soll nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein müssen. Auch soll es gleichgültig sein, ob das herrschende Unternehmen die Beteiligung im Privat- oder im Betriebsvermögen hält. Des Weiteren soll die Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist von fünf Jahren nur insoweit maßgebend sein, als sie unter Berücksichtigung der Umwandlung auch eingehalten werden kann. Somit soll z. B. bei einer Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen nur die Vorbehaltensfrist gelten. Vor diesem Hintergrund dürfte es bei Gebietskörperschaften auch nicht darauf ankommen, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet werden kann. Auch dürften reine Finanzholdings als herrschende Unternehmen in Betracht kommen. Im Ergebnis ist § 6a GrEStG weiterhin nicht planbar. Bei Gestaltungen auf der Grundlage von § 6a GrEStG sollten auch die Konsequenzen beachtet werden, die sich ergeben können, wenn der EuGH in § 6a GrEStG eine unzulässige Beihilfe sieht.
(so Wischott/Graessner, Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel am Scheideweg - BFH legt § 6a GrEStG dem EuGH vor, NWB 2017, 2184)
Unzulässige Beihilfe i.S.v. Art 107 Abs. 1 AEUV / Zweifelsfragen / § 6a GrEStG
Der BFH hat mit Entscheidung v. 30.5.2017, II R 62/14 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 6a GrEStG eine europarechtswidrige Beihilfe darstellt. In dieser Entscheidung hat der BFH auch zum Ausdruck gebracht, dass herrschendes Unternehmen jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung sein kann, die wirtschaftlich tätig ist. Dabei reicht es aus, dass das herrschende Unternehmen über die Beteiligung am abhängigen Unternehmen am Markt teilnimmt. Das herrschende Unternehmen muss kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein. Es kann die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen halten. Offen ist, ob § 6a GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn weder das herrschende Unternehmen noch die abhängige Gesellschaft unternehmerisch tätig sind. Es stellt sich also die Frage, ob allein das Halten der Anteile an der abhängigen Gesellschaft zu einer unternehmerischen Tätigkeit führt. Ebenfalls ungeklärt ist, ob es in einem Konzern nur ein herrschendes Unternehmen oder auch mehrere herrschende Unternehmen geben kann. Hinsichtlich der Vor- und Nachbehaltensfristen vertritt der BFH die Auffassung, dass sie nur insoweit maßgebend sind, als sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können. Fraglich ist, ob die Vorbehaltensfrist auch dann eingehalten ist, wenn das herrschende Unternehmen die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft innerhalb der Vorbehaltensfrist steuerbar erworben hat. Die entsprechende Frage stellt sich im Rahmen der Nachbehaltensfrist, wenn das herrschende Unternehmen die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist steuerbar veräußert. Hinsichtlich § 6a GrEStG tendiert der BFH dazu, die Regelung als europarechtskonform anzusehen. Vermieden werden kann die Anwendung von § 6a GrEStG durch die Vermeidung steuerbarer Sachverhalte z.B. durch Einsatz von RETT-Blockern oder durch die Nutzung anderer Steuerbefreiungen. Vermeiden lässt sich ein steuerbarer Vorgang auch dadurch, dass die Umwandlung nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Bereits verwirklichte Umwandlungsvorgänge können über § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht werden. Bei Anwendung von § 6a GrEStG darf eine Rückstellung nicht passiviert werden, da die Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich sein dürfte.
(so Joisten, BFH legt § 6a GrEStG dem EuGH vor - Welche Fragen bleiben und was ist jetzt zu tun?, Ubg 2017, 394)
Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen / Zweifelsfragen / § 6a GrEStG
Der BFH hat mit Entscheidung v. 30.5.2017, II R 62/14 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 6a GrEStG eine europarechtswidrige Beihilfe darstellt. In dieser Entscheidung hat der BFH auch zum Ausdruck gebracht, dass die in § 6a GrEStG niedergelegten Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nur dann maßgebend sind, wenn sie aufgrund der Um...
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