• 2019

Konzernklausel als unzulässige Beihilfe / § 6a GrEStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 19.12.2018, C-374/17 entschieden, dass die Regelung in § 6a GrEStG keine verbotene staatliche Beihilfe darstellt. Damit sind Nachbelastungen mit GrESt einschließlich Zinsen nicht mehr zu befürchten. Entsprechende Rückstellungen sind aufzulösen. Etwaige Konkurrentenklagen sind unbegründet. Hinzuweisen ist darauf, dass bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zunächst jede steuerliche Vergünstigung als potentiell verbotene staatliche Beihilfe angesehen werden muss. Fraglich ist jeweils nur, ob Rechtfertigungsgründe hierfür bestehen. Dabei müssen die Rechtfertigungsgründe dem Steuerrecht inhärent sein. Außersteuerliche Ziele dürfen nicht verfolgt werden.

(so Cloer/Vogel, Die Konzernklausel des GrEStG - a priori selektiv, aber gerechtfertigt - Anmerkung zu EuGH v. 19.12.2018 - C-374/17, BB 2019, 151)

Konzernklausel / Zu erwartende Rechtsprechung / § 6a GrEStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 19.12.2018, C-374/17 entschieden, dass § 6a GrEStG keine verbotene Beihilfe darstellt. Damit kann der BFH nun die bei ihm insoweit anhängigen Revisionsverfahren entscheiden. Diese betreffen zum einen die Frage des herrschenden Unternehmens. Die FinVerw vertritt insoweit die Auffassung, dass es sich beim herrschenden Unternehmen um einen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne handeln muss. Handelt es sich beim herrschenden Unternehmen um eine natürliche Person, muss diese die Anteile im Betriebsvermögen halten. Aus den Beschlüssen des BFH v. 25.11.2015, II R 50/13 und v. 30.5.2017, II R 62/14 lässt sich entnehmen, dass der BFH der Auffassung der FinVerw nicht folgen dürfte. Der BFH lehnt im Rahmen von § 6a GrEStG den Rückgriff auf die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft ab. Außerdem ist es seiner Auffassung nach unerheblich, ob die entsprechende Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird. Zum anderen betreffen die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren die Behaltensfristen. Die FinVerw hält sich insoweit streng an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Demgegenüber hat der BFH in seinen Beschlüssen v. 25.11.2015, II R 50/13 und v. 30.5.2017, II R 62/14 zu erkennen gegeben, dass eine teleologische Reduktion der Behaltensfristen erforderlich ist. Ein Verstoß soll danach für die Begünstigung nach § 6a GrEStG unschädlich sein, wenn die Wahrung der Frist aus Gründen scheitert, welche der Umwandlung selbst innewohnen. Danach wären alle Umwandlungsvorgänge, die zu einer Neugründung führen und sämtliche Umwandlungen, in deren Rahmen der übertragende Rechtsträger erlischt, von einem Fristenverstoß nicht betroffen. Fraglich ist allerdings, in welchem Umfang der BFH noch weitere Ausnahmen vom Fristenerfordernis zulässt.

(so Kittl/Lorenz, Was lange währt, wird endlich gut? Vorschau zur erwarteten Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel, DStR 2019, 897)

Konzernklausel / Keine staatliche Beihilfe / Herrschendes Unternehmen / Konzernzugehörigkeitsfristen / § 6a GrEStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 19.12.2018, C-374/17 entschieden, dass § 6a GrEStG keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach Klärung dieser Problematik durch den EuGH kommt nunmehr der nationalen Konturierung von § 6a GrEStG erhebliche Bedeutung zu. Beim BFH sind insgesamt sieben Revisionsverfahren anhängig (II R 15/19 bis II R 21/19). Sie betreffen den Begriff des herrschenden Unternehmens und die Konzernzugehörigkeitsfristen. Der BFH befürwortet in seinem Beschluss v. 30.5.2017, II R 62/14 eine weite Interpretation der beiden Tatbestandsmerkmale. Der Begriff des herrschenden Unternehmens verlangt keine Anknüpfung an § 2 UStG. Herrschendes Unternehmen kann jede natürliche und juristische Person, Personengesellschaft oder Personenvereinigung sein, die wirtschaftlich tätig ist, wobei an diese keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Marktteilnahme über das abhängige Unternehmen reicht aus. Die Beteiligung am abhängigen Unternehmen muss sich nicht im Betriebsvermögen des herrschenden Unternehmens befinden. Von daher können auch Privatpersonen oder reine Finanzholdings herrschende Unternehmen i. S. v. § 6a GrEStG sein. Hinsichtlich der Konzernzugehörigkeitsfristen befürwortet der BFH deren teleologische Reduktion zugunsten einer deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel. Insbesondere sollen die Fristen nur insoweit maßgebend sein, als sie aufgrund der Umwandlung auch eingehalten werden können.

(so Grondorf, § 6a GrEStG – Die unionsrechtskonforme Konzernklausel – Ein Ausblick zur Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens und der Konzernzugehörigkeitsfristen auf nationaler Ebene, BB 2019, 1633)

Konzernklausel / Herrschendes Unternehmen / Konzernzugehörigkeitsfristen / § 6a GrEStG

 

Nach der Entscheidung des EuGH v. 19.12.2018, C-374/17 hat vor dem BFH die mündliche Verhandlung zu den beim BFH anhängigen sieben Revisionsverfahren zu § 6a GrEStG stattgefunden. In dieser hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass er § 6a GrEStG...

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