• 2021

Aufgabe bzw. Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils innerhalb von 5 Jahren nach Umwandlung / § 18 Abs. 3 UmwStG

 

§ 18 Abs. 3 UmwStG, der die Aufgabe bzw. Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils innerhalb von 5 Jahren nach Umwandlung auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person betrifft, dient der Missbrauchsabwehr. Die Umgehung der GewSt-Pflicht von Auflösungs- und Liquidationsgewinnen bei Kapitalgesellschaften sollte verhindert werden. Fraglich ist, ob sich § 18 Abs. 3 UmwStG mittlerweile von einer Vorschrift zur Missbrauchsabwehr zu einer Vorschrift zur Strafbesteuerung geändert hat. Dies dürfte zu bejahen sein. § 18 Abs. 3 UmwStG hat bei Einführung zielgenau die unterstellte Umgehung der GewSt-Pflicht sanktioniert. Zu steuerlichen Mehrbelastungen ist es darüber hinaus nicht gekommen. Demgegenüber ergeben sich aus der Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG mittlerweile erhebliche steuerliche Mehrbelastungen. Ursache hierfür sind zwischenzeitlich erfolgte gesetzgeberische Maßnahmen, wie z.B. die Änderung des KSt-Anrechnungsverfahrens und die Einführung von § 35 EStG. Aufgrund der sich daraus ergebenden erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen dürfte sich § 18 Abs. 3 UmwStG von einer Vorschrift zur Missbrauchsabwehr zu einer Vorschrift zur Strafbesteuerung gewandelt haben. Dies steht im Widerspruch zum Ziel des Gesetzgebers, mit dem UmwStG betriebswirtschaftlich sinnvolle Umwandlungen nicht durch Steuerbelastungen zu verhindern.

so Bartsch, Von der Missbrauchsabwehr zur Strafbesteuerung: Die Wandlung des § 18 Abs. 3 UmwStG, FR 2021, 973)

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