• 2019

Doppeltes Ausschließlichkeitserfordernis/§ 15 UmwStG

 

Nach Auffassung der FinVerw ist eine steuerneutrale Spaltung nur dann möglich, wenn neben dem doppelten Teilbetriebserfordernis auch das doppelte Ausschließlichkeitserfordernis erfüllt ist (BMF v. 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz. 15.01, 15.02). Fraglich ist, ob diese Auffassung der FinVerw zutreffend ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Zum einen lässt sich dieses Erfordernis weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Fusionsrichtlinie entnehmen. Zum anderen hat der BFH in seinem Beschluss v. 25.9.2018, I B 11/18, mit dem er die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen FG v. 10.11.2017, 4 K 2005/16 zurückgewiesen hat, zum Ausdruck gebracht, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 15 UmwStG eindeutig ist. Damit dürfte der BFH dem doppelten Ausschließlichkeitserfordernis eine Absage erteilt haben.

(so Kraft, Das Tatbestandsmerkmal des "doppelten Ausschließlichkeitserfordernisses" im Kontext der steuerneutralen Spaltung von Kapitalgesellschaften - Rückwirkungen des BFH-Beschlusses I B 11/18, Ubg 2019, 95)

Verfassungsmäßigkeit des anteiligen Verlustuntergangs beim übertragenden Rechtsträger/§ 15 Abs. 3 UmwStG

 

Nach § 15 Abs. 3 UmwStG gehen bei der Abspaltung des Vermögens von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und der Zins- sowie EBITDA-Vortrag nach § 4h EStG anteilig unter. Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 16 UmwStG. Fraglich ist, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Zu berücksichtigen bei der rechtlichen Beurteilung ist, dass der übertragende Rechtsträger in den genannten Fällen erhalten bleibt. Von daher bedarf es besonderer sachlicher Gründe, um die genannten Verlustuntergänge zu rechtfertigen. Derartige Gründe bestehen nicht. Von daher ist der partielle Verlustuntergang beim übertragenden Rechtsträger sach- und systemwidrig, willkürlich und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht vereinbar. § 15 Abs. 3 UmwStG dürfte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

(so Mylich, Die Verfassungswidrigkeit des anteiligen Untergangs von Verlustvorträgen beim übertragenden Rechtsträger nach einer Abspaltung (§ 15 Abs. 3 UmwStG), FR 2019, 537)

Spaltungen/Übertragung von Pensionsverpflichtungen/Anwendbarkeit von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG/Rentnergesellschaft/§ 15 UmwStG/§ 16 UmwStG/§ 20 UmwStG/§ 24 UmwStG/§ 4f EStG/§ 5 Abs. 7 EStG

 

Pensionsverpflichtungen können auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Eingeschränkt ist diese Möglichkeit durch § 4 BetrAVG. Diese Einschränkung gilt nicht bei Übertragungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG. Es stellt sich dann die Frage der Geltung von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die entsprechenden Pensionsverpflichtungen auf einen anderen Rechtsträger - z.B. einer Rentnergesellschaft - frei übertragen werden. Bei aktiven Arbeitnehmern ist dies im Rahmen von Spaltungen nur im Zusammenhang mit dem entsprechenden Arbeitsverhältnis möglich, sofern die Spaltung einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB darstellt. Bei einem Arbeitgeberwechsel gelten im Rahmen von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG die Sonderregelungen in § 4f Abs. 1 S. 3 Hs. 2 Alt. 1 und § 5 Abs. 7 S. 4 EStG. Diese gelten nicht beim Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen Betrieb oder einen neuen Betriebsteil. Das UmwStG enthält für den Übergang von Pensionsverpflichtungen spezielle Regelungen, die der Anwendung von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG vorgehen. §§ 20, 24 UmwStG sind bei der Auf- und Abspaltung von Personengesellschaften sowie der Ausgliederung von Unternehmensteilen nicht anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb übertragen wird. Allein die Übertragung von Pensionsverpflichtungen und der entsprechenden Deckungsmittel führt nicht zur Übertragung eines Teilbetriebs. Von daher führt die Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf eine neu gegründete Rentnerkapitalgesellschaft durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zur Aufdeckung der in den Pensionsrückstellungen ruhenden stillen Lasten und zur Anwendung von §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG. Anders ist dies bei der Auf- und Abspaltung von Kapitalgesellschaften. Hier gelten §§ 15, 16 UmwStG auch bei nicht erfüllter Teilbetriebsvoraussetzung. Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen gilt § 6a EStG. §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG sind nicht anwendbar.

(so Schulenburg, Die Bedeutung der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG für die Übertragung von Pensionsverpflichtungen bei Spaltungen nach dem UmwG, FR 2019, 996)

• 2022

Einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung / § 15 Abs. 2 S. 3 - 4 UmwStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 11.8.2021, I R 39/18 entschieden, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist, sondern zusammen mit § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bildet. Von daher kommt z.B. bei einer Abspaltung eine Buchwertübertragu...

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