• 2020

Einbringung zu Buchwerten / Bruttomethode / Nettomethode / § 24 UmwStG

 

Bei der Einbringung einer Sachgesamtheit zu Buchwerten nach § 24 UmwStG kann das übernommene Vermögen in der Gesamthandsbilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen nach der Brutto- oder der Nettomethode dargestellt werden. Erreicht werden dürfte die Buchwertfortführung auch dadurch, dass in der Gesamthandsbilanz unter Verzicht auf die Bildung von Ergänzungsbilanzen die Nettomethode gewählt wird. Demgegenüber ist nach Auffassung der FinVerw bei der Wahl der Nettomethode die Bildung von Ergänzungsbilanzen zwingend (24.14 UmwStE). Werden Ergänzungsbilanzen gebildet, kann - im Gegensatz zur Auffassung des FG Niedersachsen v. 9.9.2019, 3 K 52/17 (IV R 27/19) - die Anwendung der Bruttomethode nicht zu anderen steuerlichen Ergebnissen führen als die Anwendung der Nettomethode. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Gesellschafter bei Wahl der Nettomethode mit positiver Ergänzungsbilanz gegen Barabfindung ausscheidet. Die negativen Ergänzungsbilanzen der übrigen Gesellschafter sind in diesem Fall - im Gegensatz zur Auffassung des FG Niedersachsen - nicht aufzulösen, sondern entsprechend fortzuentwickeln. Zivilrechtlich kann die Wahl der Brutto- oder Nettomethode im Hinblick auf die entnahmefähigen Gewinne zu Unterschieden führen. Besteht ein Interesse an hohen entnahmefähigen Gewinnen, ist die Nettomethode zu bevorzugen. Werden Gewinnthesaurierungen erstrebt, bietet sich die Bruttomethode an. Bis zur Klärung der dargestellten Rechtsfrage sollte der Bruttomethode der Vorzug gegeben werden.

(so Stenert, Wirkt sich die Wahl der Brutto- oder Nettomethode im Rahmen des § 24 UmwStG auf die Höhe der Steuer aus? - Zugleich Anmerkung zu FG Niedersachsen v. 9.9.2019 - 3 K 52/17, DStR 2020, 1776)

• 2023

Einbringung zu Buchwerten / Bruttomethode / Nettomethode / § 24 UmwStG

 

Der BFH hat mit Urteil v. 23.3.2023, IV R 27/19 entschieden, dass die negativen Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter nach § 24 UmwStG zum Zwecke der Buchwertfortführung gebildet worden sind, nicht aufzulösen sind, wenn der neu eingetretene Gesellschafter nachfolgend gegen Geldabfindung unter dann gebotener Auflösung der für ihn gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet. Die Wahl der Darstellungsmethode – Brutto- oder Nettomethode – darf keinen Einfluss auf das steuerliche Ergebnis haben. Zwischen beiden Methoden besteht ein Wahlrecht. Ungeklärt ist weiterhin, ob bei der Buchwertfortführung Ergänzungsbilanzen zwingend zu bilden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Barabfindung aus Mitteln der Personengesellschaft in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters zu einer unechten Realteilung führen kann.

(so Dreßler/Kompolsek, Keine Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen der Altgesellschafter bei nachfolgendem Austritt des Neugesellschafters – Einordnung des BFH-Urteils v. 23.3.2023 – IV R 27/19, DStR 2023, 2599)

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