• 2021

Doppelte Steuerschuldnerschaft bei Wechsel der Rechtsform im Laufe des Jahres / § 5 GewStG

 

Die GewSt entsteht mit Ablauf des Ez. Steuerschuldner nach § 5 GewStG ist derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Voraussetzungen als Steuerschuldner nach § 5 GewStG erfüllt. Der unterjährige Übergang eines Unternehmens von einem Einzelunternehmer auf eine Personengesellschaft stellt nach der Rechtsprechung einen Unternehmerwechsel i.S.d. § 5 Abs. 2 GewStG mit der Folge dar, dass der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens und der neue Unternehmer ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens Steuerschuldner ist. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall. Dementsprechend sind auch zwei Steuermessbescheide für die Zeit vor und nach dem Wechsel zu erlassen. Dabei ist nach Auffassung des BFH in seinem Urteil v. 25.4.2018, IV R 8/16 der Steuermessbetrag für den gesamten Ez einheitlich unter Berücksichtigung des vollen GewSt-Freibetrags zu ermitteln. Der so ermittelte Steuermessbetrag ist nach dem prozentualen Verhältnis der von beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge aufzuteilen. Unbeantwortet lässt der BFH in seinem obigen Urteil allerdings die Frage, auf welchen Steuerschuldner es bei der Berechnung des Steuermessbetrags – hierbei geht es insbesondere um den Freibetrag nach § 11 GewStG – ankommt. Von Bedeutung ist dies bei einem unterjährigen Rechtsformwechsel von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt. Vor diesem Hintergrund sollte die Konstruktion der doppelten Steuerschuldnerschaft aufgegeben werden. Der Steuermessbetrag sollte für den gesamten Ez ermittelt werden. Steuerschuldner sollte aber nur derjenige sein, der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

(so Sarrazin, Ein Erhebungszeitraum zwei Steuerschuldner? – Schuldner der Gewerbesteuer bei einem Wechsel der Rechtsform im Laufe des Jahres, FR 2021, 276)

5.3.1 § 7 GewStG (Gewerbeertrag)

• 2019

Veräußerung bzw. Aufgabe eines Mitunternehmeranteils / Verfassungsmäßigkeit / Gestaltungsmöglichkeiten / § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG

 

Nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterliegen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne hinsichtlich eines Mitunternehmeranteils der GewSt, soweit sie nicht auf natürliche Personen als unmittelbar beteiligte Mitunternehmer entfallen. Diese Regelung ist nach nicht zu folgender Auffassung des BVerfG in seinem Urteil v. 10.4.2018, 1 BvR 1236/11 verfassungsgemäß. Fraglich ist, wie die gewerbesteuerlichen Folgen von § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG vermieden werden können. Zum einen bestehen gesellschaftsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die entsprechenden gewerbesteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen können über eine Gewinnverteilungsklausel dem verursachenden oder betroffenen Gesellschafter persönlich zugerechnet werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen der Gewinnverteilungsklausel und § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG hergestellt wird. Daneben besteht auch die Möglichkeit, den veräußernden Gesellschafter zu einer Einlage in die Gesellschaft in Höhe der auf ihn entfallenden GewSt zu verpflichten. Dabei ist darauf zu achten, dass eine solche Einlage als erfolgsneutrale Einlage geleistet wird. Zum anderen kann im Rahmen mehrstöckiger Strukturen die GewSt nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dadurch vermieden werden, dass auf der unteren Ebene die Geschäftsanteile durch natürliche Personen veräußert werden. Auch könnte vor dem Veräußerungsvorgang die Beteiligung der natürlichen Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer über eine Anwachsung erreicht werden.

(so Siebert/Sommer/Grün, Verfassungsmäßigkeit des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG - Stellungnahme zum Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11, DStR 2019, 367)

• 2020

Hinzurechnungen in der Betriebsprüfungspraxis / § 8 Nr. 1 GewStG

 

Fragen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG spielen im Rahmen von Betriebsprüfungen eine große Rolle. Bei Entgelten i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG geht es zumeist um die Frage, ob Gebühren oder sonstige Aufwendungen als Gegenleistung für die Überlassung des Fremdkapitals anzusehen sind oder ob durch sie - über die eigentliche Kreditüberlassung hinaus - eigenständige Leistungen abgegolten werden, die nicht der Hinzurechnung unterliegen. Fraglich in diesem Zusammenhang ist auch, ob derartige separat zu vergütende Leistungen auch bei konzerninternen Finanzierungsverhältnissen in Betracht kommen können. Im Rahmen von § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG bieten sich als Optimierungsstrategien an gewerbesteuerliche Organschaften oder Konzernfinanzierungsgesellschaften i.S.v. § 19 GewStDV. Nach Auffassung der FinVerw unterliegt die kurzfristige Nutzung von Hotels und Pkw aus Gründen der Vereinfachung nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Hierbei stellt sich die Frage, welche Mietdauer noch als kurzfristig anzusehen ist. Als Grenze wird in der Betriebsprüfungspraxis vielfach eine Woche angesehen. Häufig stellt sich im Rahmen von § 8 Nr. 1 Buchs...

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