5.1 § 2 GewStG (Steuergegenstand)

• 2020

Ausländische Immobilien-Kapitalgesellschaft / Bestehen einer GewSt-Pflicht bei Beauftragung einer inländischen Dienstleistungsgesellschaft / § 2 GewStG

 

Eine ausländische Immobilien-Kapitalgesellschaft unterliegt nur dann der GewSt-Pflicht, wenn sie im Inland eine Betriebsstätte unterhält. Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil v. 21.11.2019, 9 K 11108/17 (I R 10/20) genügt hierfür die bloße vertraglich abgesicherte Wahrnehmung dispositiver Aufgaben durch eine im Inland ansässige Managementgesellschaft vor Ort in deren Geschäftsräumen. Dem dürfte in dieser Form nicht zu folgen sein. Eine inländische Betriebsstätte dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen, wenn die für das Tagesgeschäft relevanten Entscheidungen von der ausländischen Immobilien-Kapitalgesellschaft getroffen werden und der inländische Dienstleister ausschließlich nach deren Weisungen zu handeln hat. Auch darf keine ständige Überwachung der Aufgabenerfüllung durch eigenes Personal der ausländischen Immobilien-Kapitalgesellschaft in den Geschäftsräumen des inländischen Dienstleisters erfolgen. Unschädlich ist eine Überwachung z. B. durch telefonische Kommunikation oder per Email-Verkehr.

(so Behrens, Gewerbesteuerpflicht einer ausländischen Immobilien-Kapitalgesellschaft aufgrund Beauftragung einer inländischen Dienstleistungsgesellschaft? - Anmerkung zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019 - 9 K 11108/17, Rev. beim BFH anhängig unter I R 10/20, Ubg 2020, 353;

• 2022

Anpassung des Gewerbesteuerrechts an die europäischen Sekundärrechtsakte / § 2 GewStG

 

Die Erhebung der GewSt ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Bei der Ausgestaltung der GewSt hat der Gesetzgeber die Grundverkehrsfreiheiten zu beachten. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber das GewStG auch an die europäischen Sekundärrechtsakte anzupassen hat. Hierzu gehören die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie. Die Fragestellung dürfte zu verneinen sein. Die genannten Sekundärrechtsakte beziehen sich nur auf die KSt. KSt und GewSt sind wesensmäßig nicht vergleichbar. Auch kann die GewSt nicht als KSt i.S.d. obigen Sekundärrechtsakte angesehen werden. Eine Umsetzungsverpflichtung insoweit ergibt sich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH.

(so Kozlowski, Die Gewerbesteuer im Europäischen Steuerrecht – besteht ein gesetzgeberischer Anpassungszwang des Gewerbesteuerrechts an die sekundärrechtlichen Vorgaben?, FR 2022, 1061).

No PE-Struktur / Betriebsstättenbegründung durch inländischen Dienstleister / § 2 GewStG / § 12 AO

 

Die No PE-Struktur dient der Vermeidung der GewSt-Pflicht. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ausländische Investoren im Inland ohne Begründung einer Betriebsstätte ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wobei mit der Verwaltung der Immobilien inländische Managementgesellschaften beauftragt werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil 23.3.2022, III R 35/20 entschieden, dass allein die Vermietung der Immobilie nicht zu einer Betriebsstätte führt. Auch die umfassende Übertragung von Aufgaben an einen selbständigen Dritten führt grundsätzlich nicht dazu, dass dessen Räume eine Betriebsstätte des Auftraggebers werden. Anders ist dies, wenn Überwachungsmaßnahmen des Auftraggebers nachhaltig in den Räumen des Auftragnehmers stattfinden. Gleiches gilt in den Fällen der Identität der Leitungsorgane. Unerheblich für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist eine wirtschaftliche Verflechtung oder das Bestehen langjähriger Geschäftsbeziehungen. Besonders zu prüfen in diesen Fällen ist aber das Vorliegen einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte, die keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt. Befinden kann sie sich auch in den Geschäftsräumen eines mit der Geschäftsführung beauftragten gesellschaftsfremden Managers. Maßgebend ist der Ort, wo die Tagesgeschäfte von einiger Wichtigkeit tatsächlich vorgenommen werden. Im Regelfall dürfte der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung am Ort der Geschäftsleitung im Ausland liegen. Die von inländischen Dienstleistern zu treffenden Entscheidungen dürften als durch den Auftraggeber geleitet anzusehen sein. Entsprechende Dokumentationen sollten erstellt werden.

(so Duttine/Herrnsdorf, Betriebsstättenstruktur durch inländischen Dienstleister – Bestätigt der BFH die No PE-Struktur?, DStR 2022, 2344)

• 2024

Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben / § 2 GewStG

 

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind vorweggenommene Betriebsausgaben mangels werbender Tätigkeit des Betriebs gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen. Abgeleitet wird dies vom BFH aus dem Objektsteuerprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Zu folgen sein dürfte der Auffassung des BFH nicht. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht. Aus dem Objektsteuerprinzip kann nicht der Beginn der GewSt-Pflicht erst nach Eröffnung des Betriebs abgeleitet werden. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Äquivalenzprinzips, da die gemeindl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge