• 2019

Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen / Verhältnis von Art. 45a MwSt-DVO zu § 17a UStDV / § 6a UStG / § 17a UStDV / Art. 45a MwSt-DVO

 

Art. 45a MwSt-DVO enthält erstmals eine Regelung zum Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese zu der Regelung des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in § 17a USt-DV steht. Hierbei ist anzumerken, dass die Nachweisregelung in Art. 45a MwSt-DVO gegenüber der Regelung in § 17a USt-DV erheblich strenger und umständlicher ist. Nach Art. 131 MwStSystRL ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln der Nachweisführung festzulegen. Daran ändert Art. 45a MwSt-DVO nichts. Art. 45a MwSt-DVO bedarf als unmittelbar geltendes Recht auch keiner Umsetzung. Im Ergebnis dürften daher beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen. Sie sind nicht kumulativ anzuwenden. Der Lieferer kann – je nach Wahl - den Belegnachweis nach Art. 45a MwSt-DVO oder nach § 17a USt-DV führen.

(so Monfort, Quick Fixes: Das Verhältnis von Art. 45a MwSt-DVO zu § 17a UStDV, UR 2019, 407)

• 2023

Innergemeinschaftliches Verbringen / Falsche bzw. unvollständige Zusammenfassende Meldung / § 6a Abs. 2 UStG / § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG / § 153 AO / § 370 AO

 

Für das innergemeinschaftliche Verbringen gelten die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend (§ 6a Abs. 2 UStG). Damit ist auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit die korrekte Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fraglich sind die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen einer falschen bzw. unvollständigen Zusammenfassenden Meldung. Erfolgt die Abgabe der USt-Voranmeldung vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, dürfte das innergemeinschaftliche Verbringen bis zum Abgabetermin der Zusammenfassenden Meldung als steuerfrei anzusehen sein, allerdings auflösend bedingt durch die spätere korrekte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Wird innerhalb der Abgabefrist die Zusammenfassende Meldung fehlerhaft oder unvollständig abgegeben, ist fraglich, ob § 153 AO Anwendung findet. Es dürfte zu differenzieren sein. Erfolgt die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung innerhalb eines Monats (§ 18a Abs. 10 UStG) nach Erkennen von deren Unrichtigkeit, besteht keine Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 2 AO. Erfolgt die Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung dagegen erst nach Ablauf eines Monats nach Erkennen der Fehlerhaftigkeit der Zusammenfassenden Meldung, muss vor Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung eine Anzeige nach § 153 Abs. 2 AO erfolgen. Dies deshalb, weil die Berichtigung zwar steuerlich - nicht aber strafrechtlich - zurückwirkt. Das Unterlassen der Anzeige führt zur Anwendung von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Bei Abgabe der USt-Voranmeldung nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, führt eine spätere Korrektur der zunächst fehlerhaften bzw. unvollständigen Zusammenfassenden Meldung zur rückwirkenden Gewährung der Steuerbefreiung. Es gilt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zur Vermeidung bietet sich eine Selbstanzeige nach § 371 AO an. Besonderheiten gelten in den Fällen der Unmöglichkeit der Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung. Zu beachten ist § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG.

(so Langer/Echterfeld, Steuerbefreiung für innergemeinschaftliches Verbringen – Steuerstrafrechtliche Aspekte falscher bzw. unvollständiger Zusammenfassender Meldungen, NWB 2023, 2218)

Innergemeinschaftliches Verbringen / Nachträgliche Korrektur bei fehlender USt-IdNr. / § 6a Abs. 2 UStG

 

Für das innergemeinschaftliche Verbringen gelten die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend (§ 6a Abs. 2 UStG). Damit ist auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit die korrekte Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Hierzu gehört auch die Angabe der USt-IdNr. des Unternehmers aus dem entsprechenden Mitgliedstaat. Fehlt es im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens daran, liegt eine steuerpflichtige Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG vor mit der weiteren Folge, dass auch der aus dem Verbringenssachverhalt resultierende Vorsteuerabzug zu versagen ist. Eine Möglichkeit der nachträglichen Heilung bzw. Korrektur ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Geltung hat dies auch dann, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgelegen hat. Dies dürfte mit dem Unionsrecht vor dem Hintergrund des Prinzips der umsatzsteuerlichen Neutralität nicht vereinbar sein, zumal eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den Quick Fixes 2020 ausdrücklich vorgesehen ist. Auch hat der EuGH mehrfach entschieden, dass die Nichteinhaltung von Formalien den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht hindert. Besteht die Möglichkeit nicht, rückwirkend eine gültige USt-IdNr. zu erhalten, weil dies im jeweiligen inn...

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