• 2020

COVID-19-Pandemie / Zoll- und EUSt-Befreiung von Corona-Hilfsmitteln / Benachteiligung europäischer Hersteller und Händler von entsprechenden Gegenständen / § 5 UStG

 

Die EU-Kommission hat die Einfuhr von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie benötigt werden, sowohl vom Zoll als auch von der EUSt befreit. Die Zollbefreiung wirkt unmittelbar. Rechtsgrundlage für die Befreiung von der EUSt dürfte § 5 Abs. 2 Nr. 1 UStG sein. Möglich ist die zoll- und von der EUSt befreite Einfuhr nur für bestimmte Organisationen der Wohlfahrtspflege. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Organisationen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führt dies zu Benachteiligungen von nationalen und anderen europäischen Herstellern entsprechender Gegenstände sowie von entsprechenden Händlern, da korrespondierende Befreiungen von der USt nicht existieren. Um diese Benachteiligungen zu vermeiden, dürften auch entsprechende Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von der USt zu befreien sein.

(so Kurzenberger, Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung von Corona-Hilfsmitteln - Dringender Handlungsbedarf wegen der Benachteiligung von inländischen Unternehmen, DStR 2020, 897)

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