• 2020

COVID-19-Pandemie / Zeitlich begrenzte Absenkung des Umsatzsteuersatzes / § 28 UStG

 

Für das 2. Halbjahr 2020 ist vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie der USt-Satz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Anzuwenden ist die gesetzliche Neuregelung auf jeden Umsatz, der v. 1.7.2020 ab 0 Uhr bis zum 31.12.2020 bis 24 Uhr ausgeführt wird. Lieferungen sind ausgeführt mit Erlangung der Verfügungsmacht und sonstige Leistungen mit dem Zeitpunkt der Vollendung. Letzteres ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Abnahme. Bei Teilleistungen entsteht die USt mit der Ausführung der einzelnen Teilleistung. Nachträgliche Vertragsanpassungen zur Herstellung oder Vermeidung von Teilleistungen müssen nach Auffassung der FinVerw vor dem Abschluss der jeweiligen Teilleistung erfolgen. Sie dürften aber möglich sein, solange die Leistung noch nicht ausgeführt ist. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Hierzu gehören insbesondere Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen. Nach EuGH und BFH ist für eine Teilleistung nicht Voraussetzung das Vorliegen einer wirtschaftlich teilbaren Leistung. Bei Anzahlungen ist maßgeblich der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Dies kann dazu führen, dass Anzahlungen zum Zeitpunkt der Leistungsvollendung auf den dann geltenden Steuersatz zu korrigieren sind. Bei Dauerleistungen kommt es darauf an, ob Teilleistungen vorliegen oder eine einheitliche sonstige Leistung. Liegen Teilleistungen vor, muss der diesen zugrunde liegende Vertrag eventuell im Hinblick auf die USt korrigiert werden. Bei einer einheitlichen Dauerleistung ist abzustellen auf das Ende der Laufzeit. Leistungen in der Nacht des Steuersatzwechsels können noch nach dem alten Steuersatz versteuert werden. Für den 1.7.2020 kann schon der niedrigere Steuersatz angewendet werden. Bei Einzweck-Gutscheinen gilt die Ausgabe des Gutscheins als Leistung. Von daher ist die Vermarktung von Gutscheinen im 2. Halbjahr 2020 interessant. Bei Mehrzweck-Gutscheinen kommt es auf den Zeitpunkt der Einlösung an. Ein unrichtiger Steuerausweis im 2. Halbjahr 2020 führt zur Anwendung von § 14c Abs. 1 UStG. Ein Anspruch auf Weitergabe der Steuerentlastung an Endkunden besteht im Rahmen von § 29 UStG bei Altverträgen. Ansprüche insoweit können sich auch ergeben aufgrund einer Nettopreisabrede oder aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche auf Vertragsanpassung. Bei Neuverträgen besteht dagegen kein Anspruch auf Weitergabe der Steuersatzsenkung.

(so Schäfer/Treiber, Absenkung des Umsatzsteuersatzes - Anmerkungen zur praktischen Umsetzung, BB 2020, 1623)

COVID-19-Pandemie / Zeitlich begrenzte Absenkung des Umsatzsteuersatzes / BMF v. 30.6.2020, BStBl I 2020, 584 / § 28 UStG

 

Für das 2. Halbjahr 2020 wurde vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie der USt-Satz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Regelungen laufen nach dem 31.12.2020 automatisch aus. Sie sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Hinsichtlich der Neuauszeichnung der Preise kann von der Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Abs. 2 Preisangabenverordnung Gebrauch gemacht werden. Ob der Kunde Anspruch auf Weitergabe der Steuerermäßigung hat, bestimmt sich nach den Regelungen des Zivilrechts. Grundsätzlich besteht bei Vereinbarung von Bruttoendpreisen kein Recht auf Preissenkung. Anders ist dies grundsätzlich bei der Vereinbarung von Nettoentgelten. Zu beachten ist § 29 UStG. Anzuwenden ist die gesetzliche Neuregelung auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden. Bei einem Umtausch von Waren wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht und eine neue Lieferung ausgeführt. Es gilt der zum Zeitpunkt der Ersatzlieferung der Ware geltende USt-Satz. Ein Umtausch von Waren liegt nicht vor bei einem Warenumtausch nur auf dem Papier. Bei Werklieferungen ist maßgebend für den Steuersatz der Zeitpunkt der Abnahme des fertigen Werks. Die Abnahme sollte in das 2. Halbjahr 2020 verlagert werden. Auch können Teilleistungen vereinbart werden. Wurden bisher bei einem Bauvorhaben keine Teilleistungen vereinbart, wird von der FinVerw eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung nur anerkannt, wenn sie vor dem 1.7.2020 erfolgt ist. Gelten dürfte dies nur für Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 ausgeführt werden sollten. Bei An- und Vorauszahlungen sind die Umsätze, für die diese An- und Vorauszahlungen vor dem 1.7.2020 vereinnahmt worden sind, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der späteren Ausführung des Umsatzes zu besteuern. An- und Vorauszahlungen, bei denen feststeht, dass sie im 2. Halbjahr 2020 ausgeführt werden, können schon vor dem 1.7.2020 mit 16 % bzw. 5 % versteuert werden. Teilleistungen unterliegen dem USt-Satz, der zum Zeitpunkt der Ausführung der Teilleistung gilt. Nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Bauherren bzw. Auftraggeber von Bauleistungen sollten die Bauleistungen insgesamt oder zumindest entsprechende...

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