• 2019

Verzinsung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers / § 27 Abs. 19 UStG

 

Fraglich ist die Verzinsung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers. Aufgrund des Urteils des BFH v. 22.8.2013, V R 37/10 haben viele Bauträger Anträge auf Rückerstattung abgeführter USt aus bezogenen Bauleistungen gestellt. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil v. 27.9.2018, V R 49/17 entschieden, dass die Rückforderung von USt durch den Bauträger, die dieser nach § 13b UStG auf von ihm bezogene Bauleistungen abgeführt hast, nicht von zusätzlichen Voraussetzungen - wie der erfolgten Zahlung an den leistenden Unternehmer oder der Möglichkeit einer Aufrechnung durch das FA - abhängig gemacht werden darf. Entscheidend ist vielmehr allein das Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift. Damit war § 17 UStG nicht anwendbar. Außerdem konnte die Stellung des Antrags auf Änderung der Steuerfestsetzung nicht als rückwirkendes Ereignis angesehen werden. Von daher dürfte feststehen, dass der Erstattungsanspruch des Bauträgers zu verzinsen ist, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Die die Verzinsung des Erstattungsanspruchs betreffenden Revisionsverfahren V R 3/18, V R 7/18 und V R 8/18 hat die FinVerw zurückgenommen. Anhängig ist insoweit noch das Verfahren XI R 4/18. Auch hier dürfte von einer Rücknahme durch die FinVerw auszugehen sein. Vor diesem Hintergrund dürfte der Verzinsung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers nichts mehr entgegenstehen. Allerdings dürften die FÄ ohne entsprechende Vorgaben keine Zinsbescheide ausfertigen.

(so Forster/Striegl, Die Odyssee der Bauträger scheint ein Ende zu nehmen, UR 2019, 130)

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