• 2018
Haftungsanforderungen / § 25d UStG
§ 25d Abs. 1 UStG ist als Haftungsnorm des UStG auf die Bekämpfung des USt-Betrugs ausgerichtet. Speziell betrifft sie Karussellgeschäfte. Fraglich ist, ob § 25d UStG auch normale Umsatzgeschäften erfasst, die keine mit Karussellgeschäften vergleichbare Handlungsabläufe aufweisen. Dies ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BFH v. 10.8.2017, V R 2/17 zu verneinen. § 25d UStG deckt also nicht alle Fallkonstellationen ab, in denen der Fiskus seinen USt-Anspruch gegenüber den leistenden Unternehmern nicht realisieren kann. Insbesondere ist die Anwendung von § 25d UStG in nicht offenkundig betrügerischen Fällen ausgeschlossen. Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm nicht nur auf die USt aus dem unmittelbar vorangegangen Eingangsumsatz, sondern auch auf die USt aus weiter vorgelagerten entsprechenden Umsätzen, sofern Gegenstandsidentität besteht. Die Anforderungen an den durch die Finanzverwaltung zu führenden Nachweis hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 25d UStG sind hoch. Kenntnisse über irgendwelche steuerlichen Unregelmäßigkeiten auf der Ebene des leistenden Unternehmers reichen nicht aus, um eine Haftung des Leistungsempfängers zu begründen. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte, die beim Leistungsempfänger den sicheren Schluss zulassen, dass in Bezug auf das in Betracht kommende konkrete Umsatzgeschäft USt hinterzogen werden soll. Hierfür reicht auch steuerstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des leistenden Unternehmers im Rahmen vergangener Umsatzgeschäfte nicht aus. Auch treffen den Leistungsempfänger, wenn er Kenntnis über steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen den leistenden Unternehmer hat, keine erhöhten Sorgfaltspflichten (BFH v. 10.8.2017, V R 2/17). Bestehen für den Leistungsempfänger konkrete, auf eine Betrugsabsicht hindeutende Indizien, erhöhen sich dessen Sorgfaltspflichten. Er hat dann alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den entsprechenden Verdacht zu entkräften. In diesem Zusammenhang kann es sich auch empfehlen, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Auch sollte bei Unstimmigkeiten der leistende Unternehmer oder mit diesem regelmäßig kontrahierende Geschäftspartner befragt und die jeweiligen Auskünfte schriftlich festgehalten werden.
(so Carlé/Mirbach, Die Grenzen der Haftungsinanspruchnahme nach § 25d Abs. 1 UStG - Zugl. Anm. zu BFH, Urteil V R 2/17 v. 10.8.2017, UR 2018, 97)
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