• 2022

Feste Niederlassung / Vermietung von inländischen Grundstücken durch ausländische Unternehmer / § 13b UStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 3.6.2021, C-931/19 entschieden, dass eine feste Niederlassung nur bei Einsatz eigenen Personals vorliegt. Dabei führt die bloße Beauftragung einer Fremdfirma nicht zum Vorliegen einer festen Niederlassung. Fraglich ist allerdings, ob dies auch bei weisungsabhängigem Fremdpersonal gilt. Von Bedeutung ist obiges EuGH-Urteil insbesondere bei der Vermietung inländischer Immobilien durch ausländische Unternehmer. Wird in diesen Fällen ohne Vorliegen einer festen Niederlassung eine Immobilie überlassen, ist der entsprechende Stpfl. als nichtansässig anzusehen mit der Folge, dass Deutschland das Wahlrecht nach Art. 194 MwStSystRL im Hinblick auf das Reverse-Charge-Verfahren hat. Dieses Wahlrecht dürfte Deutschland i.S.d. Nichtanwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch die Regelung in Abschn. 13b.11 Abs. 2 S. 2 UStAE ausgeübt haben, wonach ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, für Zwecke des § 13b UStG als im Inland ansässig zu behandeln sind. Allerdings dürfte die Inanspruchnahme des Wahlrechts aufgrund einer Verwaltungsregelung nur als vorübergehendes Provisorium anzusehen sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die bisherige Verwaltungspraxis trotz des obigen EuGH-Urteils vorläufig fortgesetzt werden können.

(so Schneider/Hefner, Die Entscheidung "Titanium" des EuGH und ihre Auswirkungen auf die Praxis, BB 2022, 471)

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