• 2021

Auswirkungen der Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 15 Jahre auf die Selbstanzeige, die Festsetzungsverjährung und die Aufbewahrungsfrist / § 376 AO / § 371 AO / § 169 AO / § 147 AO

 

Die Verjährungsfrist für die in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung wurde von 10 auf 15 Jahre erhöht. Es stellt sich die Frage, ob dies auch entsprechende Auswirkungen auf den Berichtigungszeitraum einer strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO), auf die steuerliche Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) und auf die Ausbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) hat. Dies dürfte zu bejahen sein. Mit der Verlängerung der Verjährungsfrist auf 15 Jahre wird auch in Fällen der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall von einem Berichtigungszeitraum hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO von 15 Jahren auszugehen sein (Hineinwachsen in die Frist von 15 Jahren). Entsprechendes gilt auch bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO und der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO. Die insoweit im BMF-Schreiben v. 25.10.1977, BStBl I 1977, 487 generell vorgesehenen Erleichterungen dürften ab dem 1.1.2020 nicht mehr gelten, da obiges BMF-Schreiben nicht in die Positivliste des BMF-Schreibens v. 18.3.2021, BStBl I 2021, 390 aufgenommen wurde. Im Rahmen der alten Rechtslage wurde ein Aufbewahrungszeitraum von 20 Jahren empfohlen. Dieser Zeitraum verlängert sich bei Berücksichtigung der neuen Rechtslage auf 37,5 Jahre. Zu beachten ist, dass eine unverschuldete Aussonderung von Unterlagen weder zu einem Absehen von der Schätzung noch zu einer Billigkeitsmaßnahme führt.

(so Salzmann/Klöckler, Auswirkungen der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung auf steuerstrafrechtliche Vorschriften, BB 2021, 2590)

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