• 2020

Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen von EU-Mitgliedstaaten im Inland / § 249 AO

 

Sollen ausländische Steuerforderungen von EU-Mitgliedstaaten im Inland vollstreckt werden, sind Rechtsgrundlagen hierfür die EU-Beitreibungsrichtlinie und das EU-Beitreibungsgesetz. Diese sind in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen. Zuständig hierfür ist der EuGH. Kommen noch andere Rechtsgrundlagen in Betracht - wie z.B. Regelungen in den DBA - stehen diese gleichwertig nebeneinander. Vorrangig hat die Vollstreckung auf der Grundlage der EU-Regelungen zu erfolgen, sofern die anderweitigen Regelungen keine weitergehenden Rechte beinhalten. Durchgeführt wird die Vollstrecung durch die inländischen Finanzbehörden nach den jeweils in Betracht kommenden inländischen Vorschriften. Einwendungen gegen die mit der Vollstreckungsankündigung verbundene Zahlungsaufforderung sind ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die allgemeinen Einwendungen i. S. v. § 257 AO. Die Feststellung des Bestehens dieser Einstellungsgründe obliegt dem ersuchenden EU-Mitgliedstaat. Vorgebracht werden kann dagegen der Einwand der Unbilligkeit nach § 258 AO. Gleiches gilt auch für Einwendungen gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen. Daneben können noch vorgebracht werden die speziellen Einwendungen nach § 14 Abs. 1, 2 EU-Beitreibungsgesetz. Gleichfalls kann vorgebracht werden, dass die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre-public) des ersuchten Mitgliedstaats nicht vereinbar ist. Auch die Konkretisierung und Fortentwicklung der Ablehnungsgründe nach § 14 Abs. 1, 2 EU-Beitreibungsgesetz und die Überwachung des Ordre-public-Vorbehalts obliegt der Zuständigkeit des EuGH. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Forderung sind die Behörden des jeweiligen EU-Mitgliedstaats zuständig. Legt der Stpfl. im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit Einwendungen gegen die Forderung ein, wird das Beitreibungsverfahren bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausgesetzt.

(so Zapf, Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen im Inland nach dem EU-Beitreibungsgesetz - Zulässige Einwendungen und effektiver Rechtsschutz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, NWB 2020, 2764)

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